· Nachricht · Mobiltelefon im Straßenverkehr
Neues zum Benutzungsverbot für elektronische Geräte im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO)
| Auf folgende neuere Entscheidungen in Zusammenhang mit dem in § 23 Abs. 1a StVO normierten Benutzungsverbot für elektronische Geräte im Straßenverkehr ist hinzuweisen. |
1. Aufnehmen oder Halten reicht nicht
Das KG (7.11.19, 3 Ws (B) 360/19, Abruf-Nr. 215483) hat noch einmal zu der Frage Stellung genommen, welche Handlungen von § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden. Danach ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts ‒ ohne das Hinzutreten eines Benutzungselements ‒ nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen.
Merke | Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation.
2. Wegräumen reicht nicht
In einem schon etwas älteren Beschluss hat das OLG Hamm ausgeführt, dass nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden kann, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand hält (7.3.19, 4 RBs 392/18, Abruf-Nr. 215474).
3. Handyverstoß ist nur vorsätzlich möglich
Das KG (30.12.19, 3 Ws (B) 386/19, Abruf-Nr. 215482) hat die ständige Rechtsprechung zum alten Recht bestätigt, wonach ein „Handyverstoß“ nur vorsätzlich begangen werden kann. Deshalb bedürfe eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung dann, wenn der Bußgeldbescheid den Hinweis auf Nr. 246.1 BKat enthalte, aber keine Schuldform angegeben sei, keines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO.
4. Urteil muss Hinweis auf laufenden Motor enthalten
Schließlich hat das KG (27.2.20, 3 Ws (B) 48/20; Abruf-Nr. 215480) zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen Stellung genommen. Da keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begeht, wer den Motor an einer roten Ampel händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, muss das Urteil des AG grundsätzlich mitteilen, ob der Motor tatsächlich lief oder „fahrerseitig“, also manuell, abgeschaltet war.
Merke | Einer solchen Feststellung bedarf es im Bußgeldurteil aber nicht, wenn die Einlassung des Betroffenen dahin wiedergegeben wird, er habe einen anderen Gegenstand gehalten.
Weiterführender Hinweis
- Zu weiterer Rechtsprechung siehe VA 19, 202; 18, 34; 18, 122