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  • · Fachbeitrag · Mobiltelefon

    Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Erforderlichkeit eines Hinweises

    Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 a StVO - Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt - nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (u.a. KG NJW 06, 3080; OLG Hamm VA 08, 216) (OLG Karlsruhe 13.8.13, 2 (6) Ss 377/13 AK 98/13, Abruf-Nr. 140046).

     

    Praxishinweis

    Im Bußgeldverfahren gibt es den Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann. Das gibt an der ein oder anderen Stelle, wenn ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist, die Möglichkeit der Verfahrensrüge wegen eines Verstoßes gegen § 265 StPO. Dieser Grundsatz soll nach Auffassung des OLG Karlsruhe bei den „Handyverstößen“ nicht gelten. Wenn das OLG allerdings schreibt: „Ein solcher Verstoß kann ohnehin, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden….”, sieht es offenbar die Möglichkeit, dass gegen § 23 Abs. 1a StVO doch auch fahrlässig verstoßen werden kann. Dann fragt sich aber, ob dann nicht doch ein Hinweis auf die Vorsatzverurteilung hätte erfolgen müssen. Allerdings: Man wird dann vom Betroffenen in der Rechtsbeschwerde entsprechenden Vortrag erwarten müssen, dass der Handyverstoß in dem Fall nur fahrlässig erfolgt ist. Zu denken wäre da z.B. an die Konstellation, dass der Betroffene den Motor bereits angelassen hat, aber noch nicht angefahren ist und dann ein Anruf kommt, der angenommen wird. Das werden jedoch Ausnahmefälle sein/bleiben, sodass der Beschluss des OLG letztlich im Ergebnis wohl richtig ist. Obwohl: Ein gewisses Unbehagen bleibt.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 49 | ID 42471971