· Fachbeitrag · Nebenstrafe
Fahrverbot als Nebenstrafe
Liegen zwischen der Tat und der Berufungshauptverhandlung zwei Jahre und drei Monate, kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Vom Fahrverbot wird dann i.d.R. abzusehen sein (OLG Hamm 24.7.12, III-2 RVs 37/12, Abruf-Nr. 122972). |
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft kein Fahrverbot nach § 25 StVG, sondern ein Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe. Auch insoweit ist sich die Rechtsprechung aber einig, dass dieses seine Warnungs- und Besinnungsfunktion - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - nur dann (noch) erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, kommt daher nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. schon OLG Hamm DAR 05, 406; VA 07, 184, jeweils unter Hinweis auf schon BGH zfs 04, 133). So hat im Übrigen vor kurzem auch das OLG Nürnberg entschieden (vgl. VA 11, 49) und bereits nach 21 Monaten von einem Fahrverbot abgesehen.