14.12.2015 · Fachbeitrag · Pflichtverteidiger
Notwendige Verteidigung bei Streit um Richtervorbehalt
| Dem Beschuldigten ist nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens einem Verwertungsverbot unterliegt, weil der Richtervorbehalt verletzt wurde (§ 81a Abs. 2 StPO). |
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