· Fachbeitrag · Pflichtverteidiger
Pflichtverteidigerbestellung bei Streit um ein Beweisverwertungsverbot
| Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger u. a. beizuordnen, wenn die Rechtslage schwierig ist. Das ist der Fall, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fragestellungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt. So das LG Hannover. |
Sachverhalt
In einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) war ein Beweisverwertungsverbot im Streit. Die Angeklagte hatte beantragt, ihr einen Pflichtverteidiger beizuordnen, das AG hat den Antrag abgelehnt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das LG Hannover (23.1.17, 70 Qs 6/17, Abruf-Nr. 191932) entschied, dass es für die „Schwierigkeit der Rechtslage“ i. S. des § 140 Abs. 2 StPO ausreichend ist, wenn die Annahme eines Verwertungsverbots ernsthaft in Betracht kommt.
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