· Nachricht · Prozessrecht
Aktuelle Entscheidungen zum Strafbefehlsverfahren
| Das Strafbefehlsverfahren spielt auch im Verkehrsstrafrecht eine Rolle. Hinzuweisen ist auf einige neuere Entscheidungen. |
1. Zulässigkeit eines Strafbefehlsantrags nach Eröffnung des Hauptverfahrens
Das AG Landstuhl hat entschieden, dass die Voraussetzungen von § 408a StPO ‒ Zulässigkeit eines Strafbefehlsantrags nach Eröffnung des Hauptverfahrens ‒ auch dann vorliegen, wenn das AG dem ursprünglichen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen, sondern gem. § 408 Abs. 3 S. 2 StPO den Termin zur Hauptverhandlung bestimmt hat (27.5.22, 2 Cs 4231 Js 9469/21, Abruf-Nr. 231251).
2. Ergänzung es Strafbefehls mit nachträglicher (Geld-)Strafe
Das LG Karlsruhe hat in einem umfangreich begründeten Beschluss vom 25.7.22 (16 Qs 55/22, Abruf-Nr. 231253) zur Frage Stellung genommen, ob ein ohne Geldstrafe erlassener Strafbefehl nachträglich noch mit einer (Geld-)Strafe ergänzt werden kann. Das LG hat die Frage verneint. Dem Erlass des beantragten Strafbefehls stehe ein von Amts wegen zu beachtender Strafklageverbrauch im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG entgegen (ne bis in idem). Der ursprüngliche Strafbefehl sei wirksam und nach Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen.
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