· Nachricht · Prozessrecht
Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten in einem Fortsetzungstermin
| Es mehren sich OLG-Entscheidungen, die sich mit Fragen der Berufungsverwerfung auf der Grundlage des 2015 geänderten § 329 StPO befassen. Dieser sieht die Verwerfung der Berufung des Angeklagten vor, wenn der ordnungsgemäß geladene Angeklagte unentschuldigt ausbleibt und nicht von einem mit Vertretungsvollmacht versehenen Vertreter vertreten wird. |
So nimmt das OLG Nürnberg zu Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des § 329 StPO Stellung (30.4.18, 2 OLG 2 Ss 240/17, Abruf-Nr. 202729).
- Anders als nach früherem Recht kann die Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht mehr nur in der ersten Berufungsverhandlung in der anhängigen Sache verworfen werden. Vielmehr wird auch das Nichterscheinen in einem Fortsetzungstermin erfasst. Das schließt das OLG aus der geänderten Formulierung in § 329 Abs. 1 S. 1 StPO, in dem es jetzt heißt: „bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins“ (vgl. OLG Oldenburg StV 18, 151; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 329 Rn. 13 und 17; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 329 Rn. 6a).
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