14.11.2024 · Nachricht · Prozessrecht
Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
| Der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform enthält. Voraussetzung ist aber, dass die Verfolgungsbehörde ihrer Tatahndung – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für eine tateinheitliche oder tatmehrheitliche Verwirklichung nach §§ 19, 20 OWiG zu beachtenden Zumessungskriterien – offensichtlich die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zugrunde gelegt hat. |
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