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  • 15.02.2021 · Nachricht · Prozessrecht

    Besondere Vertretungsvollmacht des Pflichtverteidigers

    | Die besondere Vertretungsvollmacht i. S. d. § 329 Abs. 2 S. 1 StPO des zur Berufungshauptverhandlung erschienenen Pflichtverteidigers ergibt sich auch dann nicht allein aus seiner bloßen Beiordnung, wenn es sich bei dem Verteidiger um den vormaligen Wahlverteidiger des Angeklagten mit ehemals ausdrücklich erteilter Vertretungsvollmacht handelt (BayObLG 9.10.20, 202 StRR 94/20, Abruf-Nr. 218896 ). |