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Einlegung des Einspruchs durch E-Mail
| Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht mittels einfacher E-Mail eingelegt werden. So hat (noch einmal) das OLG Karlsruhe entschieden. |
Der Betroffene hatte seinen Einspruch von seinem E-Mail-Konto als Anhang einer E-Mail „vorab“ zur Kenntnis an die Verwaltungsbehörde übersandt.
Das war nach Auffassung des OLG (16.2.23, 2 ORbs 35 Ss 4/23, Abruf-Nr. 234810) formunwirksam, da der Einspruch so ‒ mangels Verkörperung ‒ weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG). Auch der elektronischen Form gemäß § 110c S. 1 OWiG, § 32a StPO sei nicht genügt (vgl. AG Stuttgart 23.9.21, 18 OWi 73 Js 75232/2; Gertler in: BeckOK OWiG, Graf, 36. Edition, Stand: 1.10.22, § 67 Rn. 68; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Auf. 2022, § 67 Rn. 33).
HINWEIS | Zwar kann auch ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail dem so eingelegten Einspruch noch zur Wirksamkeit verhelfen (vgl. AG Stuttgart a. a. O., Rn. 11 ff. m. w. N.; OLG Karlsruhe VA 21, 111 zur Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung). Das als E-Mail-Anhang übersandte Einspruchsschreiben muss dann jedoch innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt werden. |