28.04.2023 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Formulierung der Vertretungsvollmacht
| Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen – ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt hat, genügt den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht. So hat jetzt der BGH auf eine Vorlage des OLG Düsseldorf entschieden. |
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