· Nachricht · Prozessrecht
Neues zum „Entbindungsantrag“
| In der Praxis äußern sich die OLG häufig zu den §§ 73, 74 OWiG. Dabei geht es in der Regel um die Frage, ob der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung hätte entbunden werden müssen (§ 73 Abs. 2 OWiG) bzw. ob eine Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen zu Recht erfolgt ist. Dazu stellen wir einige neuere Entscheidungen vor. |
1. Entbindungsantrag zu Beginn der Hauptverhandlung
Das KG hat zu den Voraussetzungen eines zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrags Stellung genommen (13.7.22, 3 Ws (B) 170/22 ‒ 162 Ss 81/22, Abruf-Nr. 232191). Seine Kernaussagen sind:
- Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden.
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