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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Rechtsbeschwerde wegen Nichtgewährung des letzten Wortes

    | Wird im Straf- oder im Bußgeldverfahren dem Angeklagten/Betroffene nicht das letzte Wort gewährt (§ 258 StPO), ist eine darauf gestützte Revision bzw. Rechtsbeschwerde meist ein „Selbstläufer“. Das setzt aber voraus, dass die Verfahrensrüge oder ggf. die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) ausreichend i. S. d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begründet worden ist. |

     

    Darauf hat jetzt noch einmal das OLG Frankfurt a. M. (8.9.20, 2 Ss-OWi 817/20, Abruf-Nr. 218607) hingewiesen.

     

    MERKE | Um die Verfahrensrüge ausreichend zu begründen, muss der tatsächliche Ablauf der Hauptverhandlung wiedergegeben werden. Wiederzugeben ist auch der für die Beurteilung der Beachtung des § 258 StPO maßgebliche Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (OLG Jena VRS 108, 215). Darüber hinaus ist auch mitzuteilen, was der Betroffene im Falle der Gewährung des letzten Wortes vorgebracht hätte (u. a. OLG Frankfurt a. M. 14.8.18, 2 Ss-OWi 651/18; OLG Jena VRS 106, 273). Das gilt vor allem, wenn es um die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 OWi geht.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 12 | ID 46952527