· Fachbeitrag · Prozessrecht
Strafklageverbrauch durch Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis?
| Es war ein untauglicher Versuch, den eine Strafkammer des LG Hagen unternommen hat, um ein ggf. umfangreicheres BtM-Verfahren nicht verhandeln zu müssen. Sie war bei einer BtM-Anklage von Strafklageverbrauch ausgegangen und hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Das OLG Hamm hat das anders gesehen und das Verfahren eröffnet. |
Sachverhalt
Der Angeklagte soll in H u. a. gemeinschaftlich handelnd tateinheitlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben haben. Vorwurf ist, dass er mit einem Ford Mondeo gefahren ist, in dessen Kofferraum insgesamt 186,08 Gramm Marihuana gefunden wurden. Den Pkw hatte der Angeklagte - angeblich wegen einer Panne - auf dem Parkplatz C geparkt. Von dort aus will er sich mit seinem Bruder zunächst nach H begeben haben, um dort einen Ford Fiesta zu kaufen. Damit wollten sie den Ford Mondeo abschleppen. Mit dem Ford Fiesta ist der Angeklagte dann auch am selben Tag gefahren. Deswegen ist gegen ihn ein (rechtskräftiger) Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) beim AG ergangen. Das LG sagt/meint: Strafklageverbrauch und hat das Hauptverfahren nicht eröffnet.
Entscheidungsgründe
Das OLG Hamm (5.7.16, 2 Ws 132/16, Abruf-Nr. 188812) sagt: Nach den Umständen des Falls ist ein Strafklageverbrauch fernliegend. Es fehlen die Umstände, die die beiden dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten zu einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne des § 264 StPO verknüpfen.
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