Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Prozessrecht

    Überwachungspflichten bei der Berufungseinlegung über das beA

    | Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, muss er sein Personal dahingehend belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist. Er muss zudem stichprobenweise überprüfen, ob dies auch eingehalten wird. So entschied das BAG (7.8.19, 5 AZB 16/19, Abruf-Nr. 210806 ). |

     

    In dem (arbeitsgerichtlichen) Verfahren wurde noch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestritten, weil die Berufungsfrist versäumt war. Die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluss hat das BAG zurückgewiesen. Begründung: Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter in seiner Kanzlei über eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle verfügt. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprächen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier sei es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres erfolgen, indem die dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbare automatisierte Eingangsbestätigung kontrolliert wird (vgl. Kulow BRAK-Mitteilungen 19, 2, 5). Habe der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, bestehe damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie aus, muss der Anwalt dies überprüfen und ggf. erneut übermitteln (vgl. hierzu Bacher NJW 15, 2753, 2756).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Grundsätze der Entscheidung gelten nicht nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Zivilprozess (vgl. § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) oder im Straf- bzw. Bußgeldverfahren.

    Quelle: ID 46155625