20.10.2022 · Nachricht · Prozessrecht
Verletzung rechtlichen Gehörs bei verweigerter Terminsverlegung
| Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn trotz beantragter Terminsverlegung oder -aufhebung und Bestehen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrunds gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglichen Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird. Gleiches gilt, sofern sich – ohne dass das Vorliegen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrunds abschließend beurteilt werden könnte – aus der Art und Weise der Behandlung eines abgelehnten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrags bzw. der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Rechts auf rechtliches Gehör verkannt wurden. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig