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  • 17.10.2019 · Nachricht · Prozessrecht

    Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG

    | Ermächtigt eine Vollmachtsurkunde zur „Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach § 233 Abs. 1, § 234 StPO“, genügt sie den Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG. So hat das KG entschieden (22.7.19, 3 Ws (B) 178-179/19, Abruf-Nr. 210852 ). |