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  • 30.09.2019 · Nachricht · Prozessrecht

    Wirksamkeit nachträglicher Einspruchsbeschränkung

    | Begrifflich handelt es sich auch dann um eine Einspruchsbeschränkung i. S. v. § 67 Abs. 2 OWiG, wenn der zunächst unbeschränkte Einspruch erst später, etwa im Wege eines Verteidigerschriftsatzes vor der Hauptverhandlung oder aber in dieser teilweise zurückgenommen und damit nachträglich auf bestimmte Punkte, namentlich den Rechtsfolgenausspruch, beschränkt wird (u. a. OLG Bamberg VA 18, 52 u. 140; KG VRS 129, 137). |