17.02.2023 · Nachricht · Prozessrecht
Zustellung an den Mandanten trotz Vollmacht des Verteidigers
| Hat der Verteidiger bereits bei der Staatsanwaltschaft / im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht, so gilt er gemäß § 145a Abs. 1 StPO i. V. m. § 71 OWiG als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO ist jedoch eine bloße Ordnungsvorschrift. Sie begründet keine Rechtspflicht, in diesen Fällen Zustellungen an den Verteidiger zu bewirken. |
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