17.02.2016 · Fachbeitrag · Rechtsbeschwerde
Begründung der sog. Inbegriffsrüge
| Wird die sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) auf den Umstand gestützt, das Gericht habe ein Privatgutachten nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt, muss der Betroffene besonders vortragen. Die Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Begründung mitteilt, dass und ggf. in welcher Form dieses Gutachten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Allein der Umstand, dass er es dem Gericht vorgelegt hat, erfüllt die Anforderungen nicht. |
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