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  • · Fachbeitrag · Rechtsbeschwerde

    Rechtsbeschwerdefrist bei Abwesenheitsurteil

    Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags gegen ein Urteil in Abwesenheit des Betroffenen beginnt erst mit der Zustellung des Urteils, wenn in der Hauptverhandlung für den den abwesenden Betroffenen vertretenden Verteidiger keine schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt (OLG Bamberg 18.4.11, 2 Ss Owi 243/11, Abruf-Nr. 112404).

    Praxishinweis

    Es greift § 79 Abs. 4 OWiG. Während früher bei in Abwesenheit verkündeten Urteilen die Rechtsbeschwerdefrist immer erst mit der Zustellung begonnen hat, ist das jetzt nur noch der Fall, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht durch einen vertretungsberechtigten Verteidiger vertreten worden ist. Ansonsten beginnt die Rechtsbeschwerdefrist mit der Verkündung des Urteils. Wichtig: Die Zustellung des Urteils ist nur wirksam, wenn sie vom Richter angeordnet worden ist. Eine nur durch die Geschäftsstelle veranlasste Zustellung ist unwirksam und führt nicht zum Fristbeginn.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 176 | ID 28225610