17.07.2019 · Nachricht · Rechtsbeschwerdeverfahren
Kein Fahrverbot mehr wegen Verfahrensverzögerung
| Die von der Rechtsprechung für im Strafverfahren eingetretene Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze (grundlegend: BGHSt 51, 124) gelten auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingetretener Verzögerungen (BVerfG, 2.7.03, 2 BvR 273/03; OLG Hamm VA 11, 137). Dies müssen Sie als Verteidiger ggf. rügen. Nach Ansicht des OLG Hamburg kann das nämlich dazu führen, dass das Fahrverbot entfällt (2.4.19, 2 RB 27/17, Abruf-Nr. 209577 ). |
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