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  • 10.09.2014 · Fachbeitrag · Rechtsmittelbegründung

    Weniger ist manchmal mehr

    | Einzelausführungen zur Sachrüge können die Revision insgesamt unzulässig machen, wenn sie ergeben, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will. Das gilt auch, wenn die Sachrüge zunächst in allgemeiner Form erhoben und erst mit späterem Schriftsatz näher ausgeführt worden ist (OLG Hamm 8.4.14, 1 RVs 104/13, Abruf-Nr. 141652 ). |