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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Weiteres Update: Entscheidungen zum an die neue BGH-Linie angepassten Klageantrag und § 93 ZPO

    | Mit den Entscheidungen zur Frage, ob ein Anerkenntnis des Versicherers nach Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen die Vorteilsausgleichsabtretung ein „sofortiges Anerkenntnis“ (§ 93 ZPO) ist, geht es munter und ganz und gar nicht einheitlich weiter. Auf das sich aus den Ausführungen des BGH (16.1.24, VI ZR 266/22, Rn. 30) zu Verzug und Zinsen ergebende Risiko soll hier noch einmal hingewiesen werden, damit die Urteilsliste nicht zu viel Sicherheit suggeriert. Das betrifft nicht die Sonderfälle in der Liste. |

     

    1. § 93 ZPO verneinend

    In diesen Entscheidungen wird eine Anwendung von § 93 ZPO verneint:

     

    • AG Aue ‒ Bad Schlema 6.6.24, 3 C 81/24, Abruf-Nr. 241887,