15.02.2019 · Nachricht · Rotlichtverstoß
Urteilsanforderungen bei einem Rotlichtverstoß
| Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich. Hier kann grundsätzlich von einer nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von drei Sekunden ausgegangen werden kann. Das ermöglicht es, gefahrlos zu bremsen. |
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