· Fachbeitrag · Sache von bedeutendem Wert
Wertgrenze für eine Sache von bedeutendem Wert
Die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert i.S. des § 315c Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei mindestens 750 EUR. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an (OLG Celle 17.8.11, 32 Ss 86/11, Abruf-Nr. 113258). |
Praxishinweis
Das OLG Celle hat mit seiner Entscheidung - ebenso wie vor kurzem der BGH (VA 11, 47) - der Auffassung in der Literatur, die die Wertgrenze bei 1.300 EUR ziehen will, eine Absage erteilt: Wegen der Begründung wird auf BGH VA 11, 47 verwiesen. Die Entscheidung hat nicht nur für § 315b StGB Bedeutung, sondern auch für eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB. Auch dort wird „eine konkrete Gefahr für eine Sache von bedeutendem Wert“ vorausgesetzt.
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 212 | ID 29456220