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  • · Fachbeitrag · Schriftform

    Schriftform bei der Rechtsmittelbegründung

    Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt …“, so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel daran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (BGH 13.8.14, 2 StR 573/13, Abruf-Nr. 142929).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das Erfordernis, einen Schriftsatz zu verantworten, ist nicht gleichbedeutend damit, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG NJW 96, 713). Unabdingbar ist nur, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt das Entworfene gründlich prüft und ggfs. Änderungen vornimmt. Er muss „gestaltend mitwirken“ und für das Vorgelegte die volle Verantwortung übernehmen. Unterschreibt ein (bevollmächtigter) Anwalt die von einem Kollegen als Sachbearbeiter verfasste Rechtsmittelbegründungsschrift, ist daher davon auszugehen, dass er sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. Gleiches gilt für den Anwalt, der „für“ einen Kollegen unterzeichnet. Der bloße Zusatz „für“ belegt nicht, dass er den Schriftsatz nicht dennoch gelesen und seinen Inhalt gebilligt hat.

     

    Die OLG haben das bisher zum Teil anders/strenger gesehen (z.B. OLG Düsseldorf NJW 90, 1002 [nur Stempel und Unterschrift auf dem selbst verfassten Schriftsatz]; ebenso OLG Hamm NStZ-RR 01, 300). Trotz der BGH-Entscheidung sollten Sie beim Unterzeichnen für einen Kollegen weiterhin jeden Zusatz vermeiden, der an der Übernahme von Verantwortung zweifeln lässt.

     

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 32 | ID 43015871