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Streit mit einer Politesse
| Häufig kommt es in der Praxis mit „Politessen“ zum Streit. Mit einem solchen befasst sich ein Beschluss des OLG Karlsruhe. |
Dazu führt das OLG aus (2.3.23, 1 ORs 35 Ss 57/23, Abruf-Nr. 234809): Widersetzt sich der Täter einer von einer Angehörigen des Gemeindevollzugsdienstes getroffenen Anhalteanordnung („Stopp, halt!“), welche diese in Erfüllung ihrer Aufgabe, das Abschleppen eines in einer Brandschutzzone verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme zu veranlassen und die Verantwortlichkeit für den dieser Maßnahme zugrunde liegenden Verkehrsverstoß vor Ort zu klären, in der Weise, dass er auf diese mit dem Pkw zufährt, sodass die Amtsträgerin entsprechend der Absicht des Täters zur Seite springen muss, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden, leistet er bei der von dieser i. S. v. § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig getroffenen Anordnung unter Einsatz materieller Zwangsmittel Widerstand (§ 113 Abs. 1 StGB). Dabei führt der Täter mit dem Pkw ‒ unter Berücksichtigung der konkreten Art dessen Verwendung ‒ ein anderes gefährliches Werkzeug i. S. v. § 113 Abs. 2 Ziff. 1 StGB mit sich. Gleichzeitig (§ 52 StGB) greift er die Amtsträgerin i. S. v. § 114 Abs. 1 StGB tätlich an. Für die Beurteilung der Diensthandlung als rechtmäßig ist es unerheblich, dass der Täter durch das Wegfahren mit dem verbotswidrig abgestellten Pkw den ordnungswidrigen Zustand selbst beseitigt.