· Fachbeitrag · Täteridentifizierung
Prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein Lichtbild
| Bestreitet der Betroffene, Fahrer des Pkw zum Zeitpunkt des ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoßes gewesen zu sein, stellt sich in der Praxis häufig die Problematik der Täteridentifizierung anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilds. Dazu bietet die obergerichtliche Rechtsprechung dem Tatrichter die Möglichkeit, im Urteil gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Lichtbild von dem Verkehrsverstoß zu verweisen. Der BGH hat nun noch einmal zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bezugnahme Stellung genommen. |
Sachverhalt
In einem Urteil wegen eines Tötungsdelikts hatte das LG auf „Miniatur-Lichtbilder“ verwiesen und einen Klammerzusatz „Anlage 2 zum Protokoll vom 24. Juni 2015“ hinzugefügt. Das war mit der Revision als nicht ausreichend gerügt worden. Der BGH ist dem nicht gefolgt
|
Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, dass er die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen will. |
Entscheidungsgründe
Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen (BGHSt 41, 376, 382). Dem hieraus von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und der strafrechtlichen Literatur gezogenen Schluss, eine bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten genüge dafür nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 267 Rn. 8 m.w.N.), kann sich der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht anschließen.
Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Verweisung nicht vor. So wird teilweise auch die Notwendigkeit verneint, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen oder mitzuteilen, die Verweisung geschehe „wegen der Einzelheiten“ (hierzu OLG Brandenburg NStZ-RR 98, 240 m.w.N.). Darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen (OLG Brandenburg a.a.O.), ist deshalb stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden.
Nach diesen Maßstäben hat das LG dadurch, dass es bei der Nennung und der nachfolgenden inhaltlichen Erörterung der Ablichtung einen Klammerzusatz mit dessen genauer Fundstelle angebracht hat, deutlich und zweifelsfrei erklärt, es wolle die Ablichtung zum Gegenstand der Urteilsgründe machen. Schon nach allgemeiner Lebensanschauung enthält ein unter solchen Umständen hinzugefügter Klammerzusatz die Aufforderung an den Adressaten, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich darüber hinaus durch dessen Betrachtung auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Wird dergestalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe verfahren, so drängt sich diese Auslegung in besonderem Maße auf, denn dem Tatrichter kann das Bewusstsein unterstellt werden, dass eine bloße Fundstellenangabe ohne Sinn bliebe.
PRAXISHINWEIS |
|
|