Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Terminsverlegung

    Anwalt des Vertrauens im Bußgeldverfahren

    • 1. Die Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrags als solche berührt den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) nicht.
    • 2. Die Ablehnung eines solchen Antrags kann indes gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen. Hierbei kommt es auf das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und dem Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens an (im Anschluss an BayObLG NStZ 02, 97).

    (OLG Hamm 12.11.12, III-3 RBs 253/12, Abruf-Nr. 130025)

    Praxishinweis

    Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung der Obergerichte fort, die dem Betroffenen auch im Bußgeldverfahren das Recht einräumen, sich vom sog. Anwalt des Vertrauens vertreten zu lassen (KG NZV 03, 433; VRR 12, 275; OLG Bamberg StraFo 11, 232; OLG Braunschweig VA 09, 108; VRR 12, 232; OLG Hamm zfs 09, 470; 10, 649; OLG Karlsruhe VA 06, 69; LG Neubrandenburg NZV 12, 47; VA 12, 213). Ist der Anwalt des Vertrauens am Hauptverhandlungstermin verhindert, wird das AG i.d.R. die Hauptverhandlung verlegen müssen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zu den Terminierungs- und Verlegungsfragen: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2762 ff.; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 2644 ff.)
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 34 | ID 37385990