· Fachbeitrag · Terminsverlegung
Auf die „richtige“ Begründung des Terminsverlegungsantrags kommt es an
Für die Festsetzung des Terminstags sind auch die örtlichen Feiertage - am Sitz des Prozessgerichts -, auch wenn sie gesetzlich nicht anerkannt sind, von Bedeutung. Grundsätzlich können aber auch bei Personen, die außerhalb des Sitzungsorts wohnen, die dort örtlichen Feiertage berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn sie durch religiöse Konfessionen gebunden sind (LG Gera 29.5.13, 1 Qs 183/13, Abruf-Nr. 132074). |
Sachverhalt
Im Verfahren ging es um die Verlegung eines Termins in einem Bußgeldverfahren. Terminiert war beim AG Stadtroda - gelegen in Thüringen - auf den 30.5.13. Der Rechtsanwalt, der selbst Betroffener war, wohnt in Kornwestheim, das ist Baden-Württemberg. In Baden-Württemberg war der 30.5.13 ein arbeitsfreier kirchlicher Feiertag „Fronleichnam“. In Thüringen war der Tag kein Feiertag. Der Rechtsanwalt hat Terminsverlegung beantragt mit der Begründung: Der 30.5.13 ist hier Feiertag und ich möchte den freien Tag mit meiner Familie verbringen, die hat eh schon kaum etwas von mir. Das AG Stadtroda hat abgelehnt. Das LG Gera hat die Beschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig. Die Prozessbeteiligten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlegung eines Termins. Über einen Terminsverlegungsantrag entscheidet der Vorsitzende vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Für die Festsetzung des Terminstags sind auch die örtlichen Feiertage - am Sitz des Prozessgerichts -, auch wenn sie gesetzlich nicht anerkannt sind, von Bedeutung. Grundsätzlich können auch bei Personen, die außerhalb des Sitzungsorts wohnen, die dort örtlichen Feiertage berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere, wenn sie durch religiöse Konfessionen gebunden sind. Als bekannt vorausgesetzt, ist in Baden-Württemberg der 30.5.13 Fronleichnam, ein katholischer Feiertag. Der Betroffene hat nicht vorgetragen, dass er wegen seiner religiösen Konfession an den kirchlichen Feierlichkeiten teilnehmen möchte. Er trägt vielmehr vor, dass er den Feiertag nutzen wolle, um ihn mit seiner Familie zu verbringen. Unter dem Gesichtspunkt, dass in Thüringen der 30.5.13 ein regulärer Arbeitstag ist, hat das AG in seinem Beschluss unter Abwägung der Interessen des Betroffenen einerseits und der Terminsplanung und Belastung des Gerichts andererseits, nicht grob ermessensfehlerhaft gehandelt.
Praxishinweis
Zuzustimmen ist dem LG Gera hinsichtlich der Bedeutung der kirchlichen Feiertage. Andererseits führt die Ablehnung des Terminsverlegungantrags zu der Frage: Was lernt man daraus bzw. was hat der Kollege falsch gemacht? Es liegt auf der Hand: Er hätte nicht vortragen sollen, dass er den Feiertag mit seiner Familie verbringen will, sondern: „Ich möchte an den „kirchlichen Feierlichkeiten“ teilnehmen.“ Dann hätte es wahrscheinlich für die Verlegung gereicht.