· Fachbeitrag · Terminsverlegung
Beschwerde gegen abgelehnte Terminsverlegung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung, einen festgesetzten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Ablehnung in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung offensichtlich ist (OLG Hamm 6.11.12, III-5 Ws 333/12, Abruf-Nr. 130026; LG Hannover 48 Qs 162/12, Abruf-Nr. 130018). |
Praxishinweis
Die Entscheidungen entsprechen der h.M. in der Rechtsprechung der (Ober)Gerichte, die die Beschwerde gegen die Ablehnung, einen festgesetzten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, als ausnahmsweise zulässig ansieht, wenn die Ablehnung in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich ist (vgl. u.a. OLG Celle NJW 12, 246 m.w.N.). Das LG Hannover hat früher eine andere Auffassung vertreten. Zutreffend weist das LG darauf hin, dass das (Amts)Gericht sich in seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags dann aber auch mit den Belangen des Angeklagten/Betroffenen einerseits und dem eigenen Interesse an der Aufrechterhaltung des Hauptverhandlungstermins andererseits beschäftigen und dies in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen muss.