· Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen
Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf nach § 316 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen Begleitumstände der Tat (Anlass und Motiv, Fahrtstrecke, Verkehrsumstände zur Tatzeit) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam und das die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zugrunde legende Berufungsurteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge schon aus diesem Grunde der Aufhebung (OLG München 8.6.12, 4 StRR 97/12, Abruf-Nr. 121967). |
Praxishinweis
Die vom OLG entschiedene Frage ist eine Frage, zu der die OLG immer wieder Stellung nehmen müssen. Denn die AG übersehen häufig, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts (§ 316 StGB) der Tatrichter sich nicht auf Feststellungen beschränken darf, die nur die reine tatbestandsmäßige Schuldform betreffen. Vielmehr ist der Tatrichter wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, insbesondere zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum Anlass der Tat zu treffen. Das war hier nicht geschehen. Dennoch hatte die landgerichtliche Berufungskammer die getroffenen Feststellungen als ausreichend und die von der Staatsanwaltschaft erklärte Berufungsbeschränkung als wirksam angesehen. Das OLG hat die Entscheidung wegen lückenhafter Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen. Für den Angeklagten wird sich im Endergebnis wahrscheinlich nichts ändern, der eingetretene Zeitverlust ist für ihn jedoch ggf. von Bedeutung. Er kann sich sowohl hinsichtlich einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung als auch hinsichtlich der (weiteren) Entziehung der Fahrerlaubnis „vorbewähren“ (ähnlich im Übrigen OLG München StraFo 08, 210).