· Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Ausfallerscheinungen müssen rauschbedingt sein
Dass der Angeklagte „über eine Fahrstrecke von ca. 500 m mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h“ gefahren ist und bei der Kontrolle durch Polizeibeamte gerötete Augen und einen schleppenden Gang gehabt sowie zeitweilig gelallt hat, lässt (noch) keinen sicheren Schluss auf eine Beeinträchtigung seiner Gesamtleistungsfähigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Fahrt zu (§ 316 StGB) (KG 15.9.11, (3) 1 Ss 192/11 (73/11), Abruf-Nr. 120038). |
Praxishinweis
Fahrfehler (zu schnell, zu weit links oder rechts gefahren) rechtfertigen die Annahme relativer Fahrunsicherheit i.S.d. § 316 StGB nur dann, aber auch nur dann, wenn der Fehler nachweislich bei diesem Fahrer/Angeklagten ohne Rauschmitteleinfluss unterblieben wäre (vgl. Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl., 2011, Teil 6 Rn. 121 ff.). Außerdem muss es sich um alkoholtypische Fahrfehler handeln. So ist z.B. das Nichtbeachten eines Stoppschilds kein alkoholtypischer Fahrfehler, da ein solches Nichtbeachten auch bei nicht alkoholisierten Fahrzeugführern zu beobachten ist (LG Berlin zfs 09, 348). Zu Ausfallerscheinungen s. aus neuerer Zeit auch BGH VA 09, 105; OLG Hamm StRR 10, 394; OLG Saarbrücken VA 11, 10).