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  • · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt

    Diese Umstände sind bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen

    Zum Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt (LG Kaiserslautern 7.4.14, 6070 Js 8485/13 3 Ns, Abruf-Nr. 142586).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte ist vom AG wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat das AG abgesehen. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Regelvoraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerfrei abgesehen werden kann, entzieht sich einer schematischen Beantwortung. Bei der Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen oder einer nicht mehr bestehenden Ungeeignetheit sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die Tat und Täter ihr Gepräge geben. Insoweit hat das LG auf folgende Umstände abgestellt:

     

    • Zwar höhere BAK von 1,75 Promille, aber das allein steht dem Absehen nicht entgegen,
    • kurze Fahrstrecke,
    • Anhalten, als sich ein anderer Pkw nähert, den der Angeklagte in dem Moment noch nicht als Polizeifahrzeug ausmachen konnte,
    • drei Monate vorläufige Entziehung,
    • inzwischen wieder acht Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen,
    • glaubhaft Alkoholabstinenz in der Hauptverhandlung versichert und
    • Nachschulung beim TÜV Süd mit umfangreicher Befassung mit den Hintergründen der zu ahndenden Straftat und der Erarbeitung einer kritischen Problemsicht.

     

    Praxishinweis

    Angesichts dieser Umstände hat (auch) dem LG ein Fahrverbot von drei Monaten ausgereicht. Damit liegt das LG auf der Linie einiger anderer LG- und AG-Entscheidungen zum Absehen von der Regelentziehung aus der letzten Zeit. Die Entscheidung zeigt noch einmal anschaulich, auf welche Punkte es ankommt, was man also als Verteidiger vortragen sollte und wozu man dem Mandanten raten sollte. Eine Nachschulung ist sicherlich von Vorteil. Und die Entscheidung zeigt auch: Selbst bei einer hohen BAK - hier von 1,75 Promille - ist ein Absehen von der Regelentziehung zu erreichen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Regelentziehung siehe unsere Zusammenstellung in VA 12, 123.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 190 | ID 42913658