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  • · Nachricht · Trunkenheitsfahrt

    Richtervorbehalt bei der Blutprobe ‒ altes oder neues Recht

    | Das OLG Bamberg behandelt eine Problematik, die auf dem 2017er-Neuregelungsmarathon des Gesetzgebers beruht, nämlich der Änderung des § 81 Abs. 2 StPO ‒ Stichwort: Teilweiser Wegfall des Richtervorbehalts bei der Anordnung einer Blutentnahme (26.10.18, 3 Ss OWi 1410/18, Abruf-Nr. 207435 ). In dem Zusammenhang hatte sich die Frage gestellt: Welches Recht ist in den „Altfällen“ anwendbar? Das bis zum 24.8.17 geltende oder das neue Recht? |

     

    Dazu hatte sich bereits das OLG Rostock (VA 18, 97) geäußert und gemeint: Neues Recht. Dem hat sich das OLG Bamberg nun angeschlossen: Da es sich um eine Vorschrift des Prozessrechts handelt, kommt es auch nach Auffassung des OLG Bamberg allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (vgl. dazu auch BGHSt 53, 64 = NJW 09, 791; ähnlich OLG Bamberg 19.11.18, 3 Ws 51/18, Abruf-Nr. 207440).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zu den mit Blutproben zusammenhängenden Fragen eingehend auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 201, Rn. 1307 ff.
    Quelle: ID 45894774