· Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers bei Verkehrsunfall eines alkoholisierten Lkw-Fahrers
(LAG Rheinland-Pfalz 8.1.14, 7 Sa 84/13, Abruf-Nr. 141994) |
Praxishinweis
Ein Berufskraftfahrer hatte mit seinem Lkw bei einer BAK von 1,49 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Sein Arbeitgeber nahm ihn auf Schadenersatz in Anspruch. Das LAG hat im Berufungsverfahren einen Teil der geltend gemachten Schadenersatzansprüche zuerkannt. Es ist von einem Verschulden des Berufskraftfahrers ausgegangen. Allerdings haftete er nicht zu 100 Prozent. Das LAG hat vielmehr eine Beschränkung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten vorgenommen. Diese gelten auch bei nicht gefahrgeneigten Arbeiten (BAG NJW 95, 210). Der betriebliche Charakter der Tätigkeit gehe nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt (BAG NJW 03, 377; 11, 106). Mangels Vorsatzes hat das LAG bei der Abwägung im Rahmen der Haftungsverteilung eine Kappung der Haftung bei sechs Bruttomonatsgehältern angenommen. Interessant in dem Zusammenhang ist, dass das LAG hinsichtlich der Frage Vorsatz/Fahrlässigkeit die im Strafrecht für die Annahme des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB geltenden Grundsätze angewendet hat.
Weiterführende Hinweise
- Zum letzten Punkt u.a. OLG Brandenburg, VA 10, 9 mit einer Zusammenstellung der Rechtsprechung.
- Wegen weiterer Einzelheiten Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage, 2011, Teil 6 Rn. 137 ff. m.w.N.