13.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141994
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 08.01.2014 – 7 Sa 84/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
1. | Auf die Berufung der Klägerin sowie auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach-, Az. 7 Ca 223/12 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: |
2. | Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. |
3. | Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. |
4. | Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/2 und der Beklagte 1/2 zu tragen. |
5. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten und Widerklägers zur Leistung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall sowie über die Verpflichtung der Klägerin und Widerbeklagten zur Zahlung von Vergütung und Urlaubsabgeltung.
Der zum Zeitpunkt des Unfalls 52 Jahre alte Beklagte war seit dem 29. Januar 2007 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 16 f. d. A.) bei der Klägerin als Kraftfahrer im Güterverkehr beschäftigt. Artikel 9 des "Arbeitsvertrags auf bestimmte Dauer" lautet:
"Für alle in diesem Vertrag nicht aufgeführten Bedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Vertrag unterliegt einzig und ausschließlich der luxemburgischen Gesetzgebung."
Das Bruttomonatsentgelt des Beklagten bei der Klägerin betrug ausweislich der Rechnung für den Monat September 2011 (Bl. 99 d. A.) zuletzt 2.364,40 € brutto.
Am 24. Oktober 2011 befuhr der Beklagte gegen 9.50 Uhr mit einem insgesamt 18 Meter langen, vollbeladen 40 Tonnen schweren Gliederzug Mercedes, bestehend aus Lkw und Anhänger, die BAB A3 Richtung P./L. Kurz nach der Anschlussstelle G., in Höhe D., kam der Beklagte mit dem Gliederzug alleinbeteiligt nach rechts von der Fahrbahn in den angrenzenden Grünstreifen ab. Diesen fuhr er über eine Länge von ca. 85 Meter entlang, bis der Lkw sich im losen Erdreich festgefahren hatte. Hierdurch stürzte der Anhänger des Gliederzuges komplett auf die linke Seite, wodurch der Anhänger so stark beschädigt wurde, dass der größte Teil der Ladung (10900 kg Weinflaschen auf Paletten) durch die zerstörte Stirnwand und das aufgerissene Dach des Anhängers auf die Fahrbahn fielen. Der Unfall wurde von der Verkehrspolizeiinspektion W., X., aufgenommen. Eine dem Beklagten um 11.32 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille. Zwischenzeitlich erhielt der Beklagte einen Strafbefehl des Amtsgerichts Kitzingen.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer fristlosen Kündigung der Klägerin am 25. Oktober 2011. Lohn für den Monat Oktober 2011 zahlte die Klägerin nicht an den Beklagten aus.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 (Bl. 30 f. d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten zum Ersatz eines entstandenen Schadens in Höhe von 26.951,03 € auf. Ihre Ansprüche verfolgt sie mit der dem Beklagten am 30. März 2012 zugestellten Klage sowie der Klageerweiterung vom 31. Mai 2012 weiter.
Der Beklagte, der seine Tätigkeit für die Klägerin gewöhnlich in Deutschland aufnahm, wurde zwischenzeitlich von den deutschen Finanzbehörden zur Nachzahlung von Lohnsteuer für die Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von insgesamt 13.092,72 € in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,durch das Beordern von zwei Monteuren einer Reparaturservice GmbH zum Standort des Fahrzeugs, die Montage eines vorhandenen Kupplungsbocks und die Durchführung einer Notreparatur sowie darüber hinaus durch die Bergung und umfangreiche Instandsetzung des Lkw seien ihr folgende Kosten entstanden:
a) für die Bergung des Lkws gemäß den Rechnungen der Firma A vom 25. und 26. Oktober 2011 (Bl. 18 ff. d. A.) bzw. der K. R. GmbH & Co. KG vom 30. November 2011 (Bl. 73 d. A.) in Höhe von 4.034,34 €,
b) für die Notreparatur gemäß Rechnung vom 30. November 2011 (Bl. 23 d. A.) 2.960,00 €,
c) für die Instandsetzung des Lkws gemäß Rechnung vom 30. Dezember 2011 (Bl. 24 ff. d. A.) 21.095,03 €,
d) Fixkosten für den Reparaturzeitraum des Lkws vom 24. Oktober bis 7. November 2011 1.269,90 €,
e) administrativer Aufwand in Höhe von 650,00 €,
f) Kosten für das Umladen der auf dem Lkw befindlichen Ware und für das Zustellen durch ein Ersatzfahrzeug 399,72 €,
g) gemäß der Rechnung der A. A. GmbH für den Versicherer Z. über eine Nachzahlung entsprechend der Policenvereinbarung vom 6. März 2012 (Bl. 94 d. A., Policenvereinbarung Bl. 129 d. A.), 9.360,00 €,
h) Selbstbeteiligung gemäß "Zahlungsavis/Regulierungsmitteilung" der A. A. GmbH in Höhe von 2.600,00 €,
i) Selbstbeteiligung bei der K. Versicherungs-AG gemäß Schreiben vom 12. März 2012 (Bl. 96 d. A.), die von der Firma R. GmbH & Co. KG beglichen und hinsichtlich derer der Erstattungsanspruch an sie abgetreten worden sei, gemäß Abtretungserklärung vom 27. Februar 2012 (Bl. 131 d. A.) in Höhe von 500,00 €.
Der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY-000 sei bei der luxemburgischen Versicherungsgesellschaft F. kaskoversichert. Diese habe eine Eintrittspflicht wegen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Beklagten abgelehnt (vgl. im Einzelnen Schreiben der F. vom 2. Januar 2012, Bl. 29. d. A.). Sie sei hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Forderungen aktiv legitimiert. Hinsichtlich der Rechnungen der Firma A. vom 25. und 26. Oktober 2011 trägt sie vor, ihr Vorstandsvorsitzender Herr R., habe gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Firma A. GmbH selbst eine Aufteilung der einzelnen Schadenspositionen vorgenommen, nachdem die Firma A. es abgelehnt habe, die Rechnungen in Kosten für die Bergung des Lkws, Kosten betreffend den Anhänger und Kosten betreffend die Ladung aufzuteilen. Nachdem die K. R. GmbH & Co. KG diese Rechnungen beglichen gehabt habe, habe sie ihr mit Rechnung vom 30. November 2011 die anteiligen Bergungskosten in Höhe von 4.034,34 € belastet, die von ihr mittels Kontokorrent beglichen worden seien. Bei sämtlichen von der Firma R. Reparaturservice in Ansatz gebrachten Schadenspositionen (b und c) handele es sich um reguläre Preise, die angemessen und üblich seien und von ihr durch Verrechnung beglichen worden seien.
Die Kosten für das Ersatzfahrzeug (f) seien notwendig geworden, weil die Auftraggeber, deren Sendungen mit dem verunfallten Lkw transportiert worden seien, verlangt hätten, dass die beiden auf dem Lastzug befindlichen unbeschädigten Sendungen, Gussteile und Wein, unverzüglich dem Empf änger zugestellt würden, da es sich hierbei um Termingut gehandelt habe. Dementsprechend sei sie gezwungen gewesen, einen Sattelzug aus A. bei N. abzurufen und zum Standort der Firma A. zu beordern. Hierdurch seien die Fixkosten für den Sattelzug inklusive Fahrer in Höhe von 360,00 € pro Tag sowie variable Kosten, nämlich eine Fahrt von A. nach X., entstanden.
Der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XZ-000 sei bei der K. versichert. Dieser Versicherer habe den am Anhänger entstandenen Schaden reguliert und versuche nunmehr beim Beklagten Regress zu nehmen. Die A. A. GmbH betreue die Verkehrshaftungspolice bei der Z., über die die Ladung des verunfallten Lastzugs versichert gewesen sei. Sofern auf dem Schreiben der A. A. (h) als Datum des Transportmittelunfalls der "21.10.2011" angegeben sei, sei dies der Zeitpunkt der Übernahme der Ladung.
Das Übersteigen des Schadensaufwands des Risikojahres 2011 bei dem Versicherer Z. (in Rechnung gestellt durch die A. A. GmbH, (g) sei zwar nicht ausschließlich auf den vom Beklagten verursachten Schaden zurückzuführen. Der Kläger habe aber neben dem aufgrund des vorliegend in Rede stehenden Verkehrsunfalls beglichenen Schaden in Höhe von 18.628,11 € am 27. Juni 2011 bereits einen weiteren Schaden in Höhe von 9.731,32 € verursacht gehabt. Ohne diesen Gesamtschaden wäre der Schadensaufwand des Risikojahres 2011 nicht überschritten worden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.869,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.951,03 € seit dem 28. Januar 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.458,34 € seit dem 30. März 2012, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.460,00 € seit dem 4. Juni 2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
sowie widerklagenddie Klägerin zu verurteilen, an ihn 2.364,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2011 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die von der Klägerin behaupteten Ansprüche stünden dieser nicht zu. Die Rechnungen der Firma A. seien an die K. R. GmbH & Co. KG adressiert, die ein weit verzweigtes, undurchschaubares Firmengeflecht unterhalte, in dessen Rahmen die Klägerin offenbar nur als Briefkastenadresse fungiere. Zwischenzeitlich hätten zwei Versicherer unter Berufung auf § 86 VVG Ansprüche ihm gegenüber geltend gemacht, die teilweise den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten entsprächen (Schreiben der K. Versicherungs-AG vom 7. Mai 2012, Bl. 80 d. A. betr. einem bisher geleisteten Entschädigungsbetrag von 13.761,69 € sowie Schreiben der Rechtsanwälte P. pp. vom 27. April 2012 für die Z., Bl. 81 f. d. A., betreffend einer Zahlung in Höhe von 21.228,11 € abzüglich einer von der Spedition R. zu zahlenden Selbstbeteiligung in Höhe von 2.600,00 €).
Der Beklagte hat weiter die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. Bei der vollkommen überhöhten Rechnung der Firma R. Reparaturservice, die ebenfalls dem Firmengeflecht der Klägerin angehöre, sei, hätten die Versicherer darüber hinaus nicht alle von der Firma R. GmbH & Co. KG geltend gemachten Positionen ausgeglichen, sondern Streichungen vorgenommen bzw. nur Teilleistungen erbracht. Bei dem Versicherer Z. habe die Klägerin bzw. die Firma R. GmbH & Co. KG den kompletten Warenwert als Totalschadensposition in Ansatz gebracht, behaupte hier aber, die unbeschädigte Ladung habe mittels Ersatzfahrzeug zugestellt werden müssen. Auf die Rechnung der Firma A. vom 25. Oktober 2011 habe die Z. anteilig einen Betrag in Höhe von 5.619,21 € gezahlt, auf die Rechnung der Firma A. vom 26. Oktober 2011 in Höhe von 656,00 €. Außerdem habe sie 12.300,00 € an Waren übernommen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Behauptung F., Luxemburg habe die Übernahme der Kosten mit Hinweis auf seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verweigert, genüge nicht, ihn in Anspruch zu nehmen.
Der Kaskoversicherer K. Versicherungs-AG habe am 12. März 2012 10.832,77 € (unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 500,00 €) an die K. R. GmbH & Co. KG überwiesen (Schreiben der K., Bl. 151 d. A.).
Der Beklagte erklärte die hilfsweise Aufrechnung mit seinem Anspruch auf rückständigen Arbeitslohn in Höhe von 2.100,00 € brutto sowie einem Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeführter Steuer in Höhe von 13.092,72 € sowie dem zahlenmäßig noch nicht feststehenden Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeführter Steuer für das Jahr 2011. Es sei damit zu rechnen, dass er auch für das Jahr 2012 zur Zahlung der von der Klägerin in Deutschland nicht abgeführten Einkommensteuer in Anspruch genommen werde. Aufgrund bewusst falscher Informationen bei Einstellung bzw. fehlerhafter Aufklärung durch die Beklagte bzw. die Firma R. GmbH & Co. KG sei ihm ein Schaden in Höhe der Steuernachforderung entstanden. Er sei von einem Mitarbeiter der Firma R. GmbH & Co. KG zum Vorstellungsgespräch nach S. gebeten worden und habe von diesem den Arbeitsvertrag erhalten. Auch während des gesamten Ablaufs des Arbeitsverhältnisses habe er ausschließlich Kontakt mit der R. GmbH & Co. KG gehabt. Während des Einstellungsgesprächs sei ihm auf ausdrückliche Nachfrage versichert worden, dies sei in jedem Fall günstiger für ihn, er brauche sich keine Gedanken zu machen. Alles sei völlig legal und weitaus günstiger als über die deutsche Adresse der Klägerin. In Kenntnis der sich zwischenzeitlich zeigenden Umstände, nämlich den Steuernachzahlungen ohne Kompensationsmöglichkeit, hätte er den deutschen Vertrag niemals unterzeichnet, sondern auf dem Abschluss eines deutschen Arbeitsvertrages bestanden. Erst gegen Ende 2010, nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Firma R., habe in S. eine Betriebsversammlung stattgefunden, in der lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass es Probleme mit den Finanzbehörden gebe. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrags in Deutschland hätte er unter Einschluss monatlicher Spesen einen entsprechenden Ausgleich gehabt, der hier fehle. Er trug zur Begründung seiner Widerklage vor, die Klägerin habe sein Gehalt für den Monat Oktober in Höhe von 2.364,40 € nicht gezahlt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich erwidert, sie habe dem Gehalt für Oktober 2011 gegenüber mit ihrem Schadensersatzanspruch aufgerechnet und erklärte vorsorglich mit Schriftsatz vom 2. August 2012 (Bl. 126 d. A.) erneut die Aufrechnung. Da ihrem Anspruch eine unerlaubte Handlung zugrunde liege, sei sie nicht verpflichtet, Pfändungsfreigrenzen einzuhalten. Die Vergütung des Beklagten sei ordnungsgemäß in Luxemburg abgerechnet worden. Auch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung gehe ins Leere. Schuldner sämtlicher Steuerforderungen sei nicht sie, sondern der Beklagte. An der Forderung der deutschen Finanzbehörde trage sie kein Verschulden. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass er auch in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abzugeben habe. Bei seiner Einstellung sei er im Rahmen einer Betriebsversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er auch in Deutschland versteuert werde und daher in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abzugeben habe.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28. November 2011 die Beklagte zur Zahlung von 13.366,62 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin zur Zahlung von 2.364,40 € brutto abzüglich 819,78 € netto nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 14.186,30 € aus § 823 Abs. 1 BGB. Das unstreitige Fehlverhalten des Beklagten liege im Lenken des Lkw mit einer Alkoholisierung von 1,49 Promille. Das diesbezügliche Verschulden des Beklagten sei mit Vorsatz zu bewerten. Hierdurch seien zu Lasten der Klägerin folgende Schadenspositionen entstanden: Kosten in Höhe von 4.034,34 € für die Bergung des Lkws, dessen Halter die Klägerin sei, Reparaturaufwand in Höhe 21.095,03 €, Kosten der Notreparatur am Lkw in Höhe von 2.960,00 €, Fixkosten in Höhe von 1.269,90 €, der administrative Aufwand in Höhe von 650,00 €, Kosten eines Ersatzfahrzeugs in Höhe von 399,72 € sowie 6.240,00 € für die fällig gewordene Nachzahlung. Laut Versicherungsvertrag werde eine Nachzahlung in Höhe von 9.000,00 € fällig, wenn der Schadensaufwand eines Risikojahres 32.000,00 € übersteige. Der Schadensbetrag könne aber nicht vollständig dem Beklagten zugewiesen werden, da nicht auszuschließen sei, dass es weitere Schäden in nicht unerheblicher Höhe gegeben habe. Angesichts des seitens des Beklagten verursachten Gesamtschadens in Höhe von 28.359,43 € sei eine Schadensaufteilung von 2/3 zu Lasten des Beklagten vorzunehmen gewesen. Weiter habe der Beklagte den Schaden von 2.600,00 € Selbstbeteiligung für den Warenschaden und von 500,00 € für den verunfallten Hänger zu tragen. Zu Gunsten des Beklagten sei jedoch eine Haftungsbegrenzung auf sechs Bruttomonatsgehälter, insgesamt 14.186,40 € vorzunehmen. Dem Beklagten sei hinsichtlich des Schadens selbst, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Hinsichtlich des Schadens sei anzunehmen, dass der Beklagte darauf vertraut habe, dass ein solcher nicht entstehen werde. Die Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere Schadensanlass und -folgen, aber vor allem das Risiko der Entstehung höherer Schäden bei Ausübung der Tätigkeit, führten zu einer eingeschränkten Haftung des Beklagten. Zwar sei der Grad des Verschuldens des Beklagten sehr hoch. Auch sei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Kaskoversicherung eine Übernahme des Schadens im Hinblick auf die Alkoholisierung des Beklagten abgelehnt habe und eine Deckung durch Versicherung vorliegend nicht möglich gewesen sei. Letztlich stehe jedoch die Einkommenshöhe von 2.364,40 € zum Schadensrisiko der Tätigkeiten in einem deutlichen Missverhältnis. In Höhe von 819,78 € sei die Forderung der Klägerin sei durch Aufrechnung mit einem pfändbaren Betrag aus der Oktobergehaltsforderung erloschen. Eine weitere Reduzierung der Klageforderung im Wege der Aufrechnung in Höhe von 13.092,72 € scheide aus. Dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in dieser Höhe aufgrund der Lohnsteuernachforderung seitens der Finanzbehörden in Deutschland zu. Der Beklagte habe ein Fehlverhalten der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Auf die Widerklage sei die Klägerin zur Zahlung von 2.364,40 € brutto abzgl. 819,78 € netto an den Beklagten zu verurteilen gewesen. Unstreitig stehe das seitens der Klägerin abgerechnete Oktobergehalt 2011 dem Beklagten zu. Die Klägerin habe lediglich ein Nettoanteil in Höhe von 819,78 € in Höhe des Pfändungsfreibetrages einbehalten können. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - (Bl. 182 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist beiden Parteien am 4. Februar 2013 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 22. Februar 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 20. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 2. April 2013 bis zum 4. Mai 2013 verlängerten Berufungsfrist durch am Montag, 6. Mai 2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Der Beklagte hat gegen das genannte Urteil mit am 1. Mai 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 26. März 2013 bis zum 6. Mai 2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist durch einen am 6. Mai 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2013 begründet.
Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 12. Juni 2013, 15. Juli 2013, 7. Oktober 2013, 25. November 2013, 2. Januar 2014 und 6. Januar 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 243 ff., 256, 264 ff., 289 ff., 331 ff., 345, 359 d. A.) zusammengefasst geltend:
Bei ihr handele es sich um ein rechtlich wie tatsächlich selbständiges Unternehmen der L. R. mit Sitz in Luxemburg, bei dem 40 Fahrer und vier Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt seien. Der Kläger habe seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich in oder von Deutschland aus ausgeübt. So seien 90 % seiner Transportaufträge auf Fahrten entfallen, die in Deutschland aufzunehmen und durchzuführen gewesen seien, 10 Prozent dagegen in Luxemburg, Belgien und den Niederlanden. Vorliegend sei deutsches Recht anzuwenden.
Sie sei Eigentümerin des ziehenden Fahrzeugs. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Lkw zur Durchführung der ihr erteilten Transportaufträge eingesetzt werden können, wodurch die Fixkosten kompensiert worden wären.
Die Haftung des Beklagten sei nicht auf sechs Bruttomonatsgehälter zu begrenzen. Ihm sei die Schwere und Strafbarkeit seines Fehlverhaltens bekannt und bewusst gewesen. Zumindest habe er den Schadenseintritt zu Gunsten seines Alkoholgenusses billigend in Kauf genommen. Damit liege bedingter Vorsatz und nicht nur grobe Fahrlässigkeit vor. Dies gelte umso mehr, als der Kläger aufgrund eines bereits am 27. Juni 2011 infolge des alkoholisierten Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr verursachten Unfalls einen Schaden in Höhe von 9.731,32 € verursacht habe und es keine Veranlassung gebe, darauf zu vertrauen, dass beim Führen eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand kein Schaden eintreten werde. Bei der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sich keineswegs ein Risiko zurechnen lassen müsse, welches ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass sich der Arbeitnehmer vorsätzlich in einen absolut fahruntüchtigen Zustand versetzt und in diesem Zustand einen vollbeladenen Gliederzug mit erheblichem Warenwert im Straßenverkehr geführt habe.
Der von der Z. ausgekehrte Betrag entfalle nicht auf den von ihr ersetzt verlangten Schaden. Dieser schlüssele sich wie folgt auf: 4.480,87 € auf die Rechnung der Firma A. vom 25. Oktober 2011, 656,00 € auf die Rechnung der Firma A. vom 26. Oktober 2011 sowie 2.652,90 € auf die Rechnung der Firma A. vom 8. November 2011 (Bl. 305 d. A.). Die 4.480,87 € seien die Kosten für die Entsorgung der Ladung 14 Paletten Wein, die sich auf dem Anhänger befunden hätte und total zerstört worden sei. Dementsprechend sei dieser Betrag auch von ihr an die K. R. GmbH & Co. KG als Eigentümerin des Anhängers weitergeleitet bzw. dieser gutgeschrieben worden. Darüber hinaus habe die Z. 583,34 € für die Gebühren eines Sachverständigengutachtens erstattet, die weitergeleitet bzw. der K. R. GmbH & Co. KG gutgeschrieben worden seien. Daneben habe sie 600,00 € für anteilige Frachtkosten für den Transport der Fracht des Anhängers bis zur Unfallstelle sowie weitere 12.300,00 € gemäß der Rechnung der Firma A. O. vom 11. November 2011 (Bl. 303 d. A.) ersetzt.
Hinsichtlich der Widerklage trägt sie vor, dem Beklagten stehe für den Monat Oktober 2011 nur ein Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 25. Oktober 2011 in Höhe von 1.731,31 € brutto (Abrechnung Bl. 250 d. A.) zu. Gegenüber dem von dem Beklagten geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch habe sie ebenfalls mit dem ihr zustehenden Schadensersatzanspruch aufgerechnet.
Die Klägerin beantragt,
das mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23. Januar 2013 berichtigte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. November 2012, Az.: 7 Ca 223/12, zugestellt am 4. Februar 2013, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.869,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.951,03 € seit dem 28. Januar 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.458,34 € seit dem 30. März 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.460,00 € seit dem 4. Juni 2012 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er beantragt weiter,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. November 2012, Az.: 7 Ca 223/12, die Klage abzuweisen und die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 2.364,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2011 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt nach Maßgabe seines Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 30. April 2013 und der Schriftsätze vom 12. Juni 2013, 6. November 2013 und 3. Januar 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 237 ff., 259, 321 ff., 349 f. d. A.) vor,
die Klägerin sei nicht bzw. nicht im Umfang der Klagestattgabe durch das Arbeitsgericht aktiv legitimiert. Ein Schaden sei der Firma R. GmbH & Co. KG, nicht aber der Klägerin entstanden. Bei dem beschädigten Fahrzeug handele es sich um ein solches der Firma R. GmbH & Co. KG. Die Klägerin habe keinen Zahlungsnachweis hinsichtlich der Rechnung erbracht. Er bestreite auch die Höhe des behaupteten Schadens. Für das Nachzahlungsverlangen der A. A.für den Versicherer Z. (zu g) sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert. Sein Verhalten sei für diesen Schaden nicht ursächlich gewesen.
Insgesamt sei ihm ein vorsätzliches Verhalten nicht vorzuwerfen. Aus der Blutalkoholkonzentration lasse sich nicht auf Vorsatz schließen.
Ein eventueller Schadensersatzanspruch sei überdies auf maximal das dreifache Bruttomonatsentgelt zu begrenzen. Das an sich schon gefahrgeprägte Fahren eines Lkw nehme durch die Einflussnahme der Arbeitgeber in Form der Zahlung geringer Löhne und großen Zeitdrucks einen Stellenwert ein, der den Arbeitgeber mit einer höheren Risikoverteilung belaste. Die Betriebsgefahr eines Lkw ohne irgendwie geartetes Verschulden sei hoch anzusetzen, mindestens mit 80 %. Der Wert eines Lkws dürfe mit 200.000,00 € realistisch zu bewerten sein, sein jetziges Einkommen betrage jedoch lediglich 1.900,00 € brutto.
Zu dem von ihm im Rahmen der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Steuernachforderung trägt der Beklagte vor, das Vorstellungs- bzw. Einstellungsgespräch habe mit Herrn F. stattgefunden. Dieser habe auf die konkrete Nachfrage, warum ihm, dem Beklagten, ein Arbeitsvertrag mit einer luxemburgischen Firma vorgelegt werde, versichert, dies sei für ihn in jedem Fall günstiger, er brauche sich keine Gedanken zu machen. Ein Hinweis auf die Folgen - zusätzliche Steuerlast in Deutschland, u. U. strafrechtliche Verfolgung - sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Für die Steuernachzahlungen in Deutschland habe er einen Kredit in Höhe von 13.866,72 € aufnehmen müssen. Die Zinsbelastung betrage 9,25 %, die monatlichen Raten 176,23 €. Bis zum Ende der Laufzeit müsse er insgesamt 7.270,82 € Darlehenszinsen aufwenden.
Neben Arbeitslohn für die Zeit vom 1. bis 25. Oktober 2011 stehe ihm noch ein Resturlaubsanspruch zu, den er im Umfang von 608,95 € brutto mit der Widerklage verfolge.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 30. Juli 2013 und 8. Januar 2014 (Bl. 267 ff. und 363 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat zur Frage Beweis erhoben, ob die Kosten der Notreparatur in Höhe von 2.960,00 € und die Kosten der Reparatur in Höhe von 21.095,03 € an die R. Reparaturservice GmbH beglichen worden sind, weiter zur Frage, ob der Betrag aus der Rechnung der K. R. GmbH & Co. KG vom 30. November 2011 an diese beglichen worden ist, sowie ob Kosten für das Umladen der Ware in Höhe von 399,72 € der Klägerin entstanden sind, durch Vernehmung der Zeugin B. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Seite 6 ff. des Sitzungsprotokolls vom 8. Januar 2014 (Bl. 368 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungen der Parteien erweisen sich auch sonst als zulässig.
B.
In der Sache hatten sowohl die Berufung der Klägerin als auch diejenige des Beklagten teilweise Erfolg. Im Übrigen waren sie zurückzuweisen.
I.
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte gegeben. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in D/Deutschland. Artikel 9 des Arbeitsvertrages enthält bereits nach seinem Wortlaut keine Gerichtsstandsvereinbarung.
2.
Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind nach Auffassung der Kammer nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich nach Artikel 27 ff. EGBGB. Für alle bis zum 17. Dezember 2009 abgeschlossenen Verträge sind in Deutschland weiterhin aufgrund allgemeiner Grundsätze des intertemporalen Rechts die auf dem EVÜ beruhenden Artikel 27 bis 27 EGBGB heranzuziehen und nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO).
Gemäß Artikel 27 Abs. 1 EGBGB konnten die Parteien das anzuwendende Recht frei wählen. Die Parteien haben in Artikel 9 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 29. Januar 2007 geregelt, dass dieser Vertrag einzig und ausschließlich der luxemburgischen Gesetzgebung unterliegen soll. Die Parteien konnten aber jederzeit gemäß Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vereinbaren, dass der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das ggf. zuvor aufgrund einer früheren Rechtswahl für ihn maßgebend war. Welches Recht nunmehr Anwendung finden soll, ist aufgrund des tatsächlichen Willens der Parteien zu beurteilen. Im Rahmen der Ermittlung dieses Parteiwillens kann unter anderem auf die tatsächliche Vertragsdurchführung abgestellt werden, weil diese auf das Vertragsverständnis der Parteien hinweist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2012 - 9 Sa 633/11 - zitiert nach [...], Rn. 69). Zwar ist der Vertrag ausweislich seines Wortlauts "ausgestellt" "zu W.", und die Klägerin hat ihre Geschäftsadresse in Luxemburg. Der Beklagte wohnt jedoch in D. in Deutschland und hat den Arbeitsvertrag in Deutschland unterzeichnet. Seine berufliche Tätigkeit hat er zu 90 Prozent tatsächlich in oder von Deutschland aus ausgeübt. Der Vertrag ist in deutscher Sprache abgefasst, die Vertragsgestaltung entspricht deutschem Arbeitsrecht. Außerdem haben die Parteien zumindest nachträglich im Prozess die Anwendung deutschen Rechts gewählt. Dem Umstand, dass beide Parteien bei Klageerhebung bzw. Erhebung der Widerklage sowie in ihren Rechtsausführungen während des Rechtsstreits von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind, ist zu entnehmen, dass sie entweder von vornherein ihre Vertragsbeziehungen deutschem Recht unterstellen wollten oder dass dieser Wille jedenfalls jetzt bei ihnen besteht (vgl. BAG, Urteil vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 398/85 - NJW-RR 1988, 482, 483). Überdies haben die Parteien im Termin übereinstimmend ausdrücklich klargestellt, dass deutsches Recht Anwendung finden soll.
3.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr bei bzw. infolge des Verkehrsunfalls vom 24. Oktober 2011 entstandenen Schadens in Form von Kosten für die Bergung des Lkws, Kosten der Notreparatur, Kosten für die Instandsetzung des Lkws, Kosten für das Umladen der auf dem Lkw befindlichen Ladung und die Ersatzzustellung sowie des Schadens in Höhe der Selbstbeteiligungen der Z. und der K. Versicherungs-AG. Dieser Anspruch war jedoch nach Auffassung der Kammer auf 14.186,40 € zu begrenzen. In Höhe von 1.433,32 € ist er durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit seinem Nettolohnanspruch für die Zeit vom 01. bis 25. Oktober 2011 erloschen.
Im Einzelnen:a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, die Klägerin als seine Arbeitgeberin nicht zu schädigen, §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB.
Durch das Verhalten des beklagten Arbeitnehmers hat die Klägerin einen Schaden erlitten. Hierbei hat der Beklagte grob fahrlässig gehandelt. Aufgrund des Ver-haltens des Beklagten sind der Klägerin folgende Schadenspositionen entstanden:
aa) Für die Bergung des Lkws gemäß der Rechnung der Firma A., Nr. 0000000, vom 25. Oktober 2011 ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 1.225,58 € entstanden. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: Ausweislich des von der Klägerin in der öffentlichen Sitzung am 08. Januar 2014 vorgelegten "Certifikat d'immatriculation-Partie I" des "Grand-Duché de Luxembourg" ist die Klägerin Eigentümerin des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen XY-000, der am 24. Oktober 2011 vom Beklagten gefahren worden und verunfallt ist. Ausweislich der Firma A. vom 25. Oktober 2011 sind insgesamt Kosten in Höhe von netto 11.404,13 € für Bergung und Abschleppen des Lkw, des nicht im Eigentum der Klägerin, sondern in denjenigen der R. GmbH & Co. KG stehenden Anhängers sowie der Ladung entstanden. Zwar hat die Klägerin eine Aufstellung vorgelegt, nach welchem Schlüssel die Kosten zwischen ihr sowie der R. GmbH & Co. KG bzw. der K. Versicherungs-AG und den auf die Ladung entfallenden Kosten (versichert bei der Z.) aufzuteilen sind. Aus dieser Aufteilung ergibt sich ein Betrag in Höhe von 4.014,34 €, der auf den Lkw entfällt und von der K. R. GmbH & Co. KG der Klägerin weiter belastet wurde. Die Klägerin hat jedoch ausweislich des Schreibens der A. A. für die Z. vom 15. Februar 2012 in Verbindung mit dem Schreiben der Klägerin vom 27. Dezember 2011 (Bl. 360 f. d. A.) von der A. A. auf die Rechnung der Firma A. GmbH, K., vom 25. Oktober 2011 anteilig nicht nur die im Rahmen der Aufteilung auf diese entfallenden 2.830,345 €, sondern 5.619,21 € erhalten. Der überschießende Betrag ist nach Auffassung der Kammer von dem von der Klägerin zu dieser Schadensposition geltend gemachten Betrag in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche Schadenspositionen im Einzelnen, die über den aus der Aufstellung der Bergungskosten hervorgehenden Betrag von 2.830,45 € hinausgehen, die A. A. auf Anforderung der Klägerin gezahlt hat. Insoweit konnte sich die Klägerin nicht auf den Vortrag beschränken, den von der A. A. für die Z. erhaltenen Betrag an die R. GmbH & Co. KG weitergeleitet zu haben. Sie hätte im Einzelnen darlegen müssen, welche Schadenspositionen von der A. A. bereits abgedeckt worden waren und welche dem gegenüber noch von ihr zu begleichen waren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der von der A. A. gezahlte Betrag in Höhe von 5.619,21 € derjenige ist, den die Klägerin selbst mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 der A. A. in Rechnung gestellt hat.
bb) Aus der Rechnung der Firma A. vom 26. Oktober 2011 in Verbindung mit der Rechnung der Firma K. R. GmbH & Co. KG ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 20,00 € (Einstellgebühr Lkw) entstanden.
cc) Aus der Rechnung der Firma R. Reparaturservice vom 30. November 2011 ergibt sich ein Schaden der Klägerin in Form von Kosten für die durchgeführte Notreparatur in Höhe von 2.960,00 € sowie in Höhe von 21.095,03 € aus der Reparaturrechnung für den Lkw der R. Reparaturservice. Ausweislich der Aussage der Zeugin B. S. hat die Klägerin diese Rechnungen gegenüber der R. Reparaturservice beglichen. Zwar war die Zeugin Ende 2011 nicht als Buchhalterin bei der Klägerin tätig, sondern war in einer anderen Funktion beschäftigt. Sie hat jedoch glaubhaft ausgesagt, dass sie im Vorfeld der Zeugenvernehmung überprüft habe, ob die beiden Rechnungen durch Kontenabstimmung gezahlt worden seien. Dies hat sie vor Gericht bestätigt. Bis zum 31. Dezember 2011 seien alle Rechnungen abgestimmt worden. Das Verrechnungskonto im Verhältnis der Klägerin zur R. Reparaturservice sei in 2011 vor der Erstellung der Bilanz, das müsse im Sommer 2012 gewesen sein, ausgeglichen worden sei. Da die R. Reparaturservice mehr Forderungen gegen die Klägerin habe als umgekehrt, sei der ausstehende Betrag dann an die R. Reparaturservice gezahlt worden und das Konto ausgeglichen worden. Die Zeugin hat in sich stimmig und widerspruchsfrei ausgesagt und die Quellen zu ihren Kenntnissen sowie etwaige Wissenslücken angegeben.
Mangels substantiierten Bestreitens geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den in der Rechnung der R. Reparaturservice angegebenen Beträgen nicht um weit überhöhte Preise handelt. Insoweit hätte es dem Beklagten, der selbst Kraftfahrer ist, oblegen darzulegen, welche Positionen im Einzelnen mit welchem Satz überhöht angesetzt worden sind und ggf. welche Schadenspositionen nicht entstanden sind.
dd) Dagegen kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht den Ersatz von Fixkosten in Höhe von 10 Tagen á 127,00 € geltend machen. Bei einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung eines verunfallten Fahrzeugs kann der Geschädigte entweder Ersatz für den vergangenen Gewinn nach § 252 BGB oder den Ersatz der Kosten für das angemietete Ersatzfahrzeug nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen. Im vorliegenden Fall legt die Klägerin jedoch weder dar, welcher Gewinn ihr im Einzelnen aufgrund welcher Geschäfte dadurch entgangen ist, dass der Lkw im Reparaturzeitraum nicht eingesetzt werden konnte. Auch legt sie neben den separat eingeklagten Kosten für das Zustellen des nicht zerstörten Warenteils nicht weiter dar, dass und welche Kosten ihr dadurch entstanden sind, dass sie einen weiteren Lkw anmieten musste. Die von der Klägerin angegebenen Fixkosten als solche wären auch ohne das schädigende Ereignis angefallen, stellen daher keinen kausalen Schaden dar. Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ein Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bestehen kann, ist für den Fall streitig, dass eine konkrete Vermögensdifferenz nicht entstanden ist (vgl. zum Meinungsstand Knett in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Rn. 102 mwN). Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, dass ihr ein konkreter Ausfallschaden (vor allem wegen persönlicher Anstrengungen und Verzichte) nicht entstanden ist.
ee) Die Klägerin kann von dem Beklagten auch keinen Ersatz des von ihr geltend gemachten administrativen Bearbeitungsaufwands in Höhe von viermal 50 und sechsmal 50 Stunden für die Organisation der Bergung sowie dreimal 50,00 € für die Gespräche des Geschäftsführers mit der Polizei und der Firma A. sowie für den Zeitaufwand bei der Aufteilung der Bergungskosten verlangen. Grundsätzlich gehört die Abwicklung eines Schadensfalls zum Pflichtkreis des Geschädigten (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - NJW 1969, 1109; Urteil vom 09. März 1976 - 6 ZR 98/75 - NJW 1976, 1256 [BGH 09.03.1976 - VI ZR 98/75]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -NJW 1977, 35; vom 24. November 1995 - V ZR 88/95 - NJW 1996, 921, 922) kann ein Anspruch (nur) dann bestehen, soweit die Arbeit des Personals in einem bestimmten Schadensfall den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschreitet, beispielsweise ein oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von ihrer üblichen Tätigkeit freigestellt werden müssen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin auf das Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte nicht vorgetragen, dass ihr und nicht der K. R. GmbH & Co. KG oder der Reparaturservice der Schadensfallbearbeitungsaufwand entstanden ist, insbesondere eigene Mitarbeiter die Bergung organisiert haben etc. Ihr Geschäftsführer handelte bspw. bei der Aufteilung der Bergungskosten (zumindest) auch für die GmbH & Co.KG, die von der Firma A. in Anspruch genommen wurde. Als Zeugen hat die Klägerin jedenfalls neben ihrem Vorstandsvorsitzenden den über die GmbH & Co.KG zu ladenden Zeugen K. sowie den über die Fa. R. R. Service zu ladenden Zeugen Ka. benannt, die über den Umfang des Schadensbearbeitungsaufwands Auskunft geben sollen.
ff) Die Klägerin kann als Frachtführerin jedoch die Kosten für das Umladen der Ware, die sich noch unzerstört auf dem Lkw befunden hat, in Höhe von 399,72 € von dem Beklagten ersetzt verlangen. Der Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass Fixkosten für den Sattelzug inklusive Fahrer in Höhe von 360,00 € pro Tag angefallen sind. Auch die Entfernungskilometer von A. nach D. sowie den angesetzten Pauschbetrag von 0,50 € pro Kilometer und die Höhe der Mautkosten in Höhe von 0,155 € pro Kilometer hat der Beklagte nicht bestritten.
gg) Einen Anspruch auf Ersatz von 9.360,00 €, die sie an die A. A. geleistet hätte, hat die Klägerin nicht. Zwar kann grundsätzlich ein sogenannter Rabattschaden, der bei Inanspruchnahme einer Versicherung eintritt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs in Ansatz gebracht werden. Höhere Versicherungsprämien oder der Verlust eines Beitragsnachlasses, die durch das schädigende Ereignis verursacht werden, gehören grundsätzlich zum zu ersetzenden Schaden (vgl. BAG, Versäumnisurteil vom 23. Juni 1981 - 3 AZR 648/79 - AP Nr. 81 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Unerheblich ist insoweit auch, dass der vom Beklagten am 24. Oktober 2011 verursachte Schaden allein für sich betrachtet die Zahlung der höheren Versicherungsprämie nicht ausgelöst hätte, sondern es dazu das Hinzutreten weiterer Ursachen bedurfte (sogenannte Gesamtkausalität bzw. kumulative Kausalität). Sofern die sonst notwendigen Haftungsvoraussetzungen vorliegen, haftet jeder Verursacher auf den vollen Schaden. Es ist nicht danach zu unterscheiden, ob einzelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Das gilt auch dann, wenn eine Ursache für sich alleine den Schaden nicht herbeigef ührt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04 - NJW 2008, 1309, 1310). Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden jedoch hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation und hinsichtlich der Schadensentstehung nicht substantiiert dargelegt. Hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation hätte es weiterer Darlegungen seitens der Klägerin bedurft, da ausweislich der Versicherungspolice die Verträge der Klägerin sowie diejenigen der GmbH & Co. KG kumuliert betrachtet werden. Die Nachzahlung wird nur einmalig je Risiko erhoben. Die Klägerin hätte in diesem Zusammenhang darlegen müssen, inwieweit sie berechtigt ist, den einmaligen Nachzahlungsbetrag vom Beklagten an sich zu verlangen. Zum anderen hat die Klägerin trotz entsprechenden Bestreitens des Beklagten nicht dargelegt, welche Schadensbeträge insgesamt dazu geführt haben, dass der Nachzahlungsbetrag entstanden ist. Mangels dieses Vortrags ist der Beklagte nicht in der Lage, substantiiert die Schadensentstehung zu bestreiten. Ein entsprechender Vortrag ist der Klägerin auch vor dem Hintergrund abzuverlangen, dass der Beklagte ggf. im Innenverhältnis Rückgriff auf die übrigen Schädiger nehmen könnte.
hh) Dem gegenüber hat der Beklagte der Klägerin die von der A. A. einbehaltene, der Klägerin abgezogene Selbstbeteiligung in Höhe von 2.600,00 € zu erstatten. Diese geht ursächlich auf den Unfallschaden vom 24. Oktober 2011 zurück.
ii) Auch die von der K. Versicherungs-AG einbehaltene Selbstbeteiligung kann die Klägerin von dem Beklagten verlangen. Insoweit hat die geschädigte K. R. GmbH & Co. KG ihre diesbezüglichen Ansprüche unter dem 27. Februar 2012 an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB (Bl. 131 d. A.).
Bei der Entstehung des Schadens hat der Beklagte nach Auffassung der Kammer grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d. h. wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Maßgeblich sind insoweit die persönlichen Umstände des Schädigers. Gemäß § 619 a BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere für die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen.
Dass sich ein unter einer starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr an das Steuer seines Kraftfahrzeugs setzen darf und dass er in diesem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und das von ihm benutzte Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute so sehr Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz erheblichen Alkoholgenusses stark heraufgesetzt ist. Der Fahrer, bei dem dies aus mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muss sich diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen. Das gilt in besonderem Maße für den Beklagten als Berufskraftfahrer (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2012, 8 AZR 705/11 - zitiert nach [...], Rn. 23).
Dadurch, dass der Kläger den 18 Meter langen, voll beladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug, bestehend aus Lkw und Anhänger, der mit Eisenteilen und Paletten mit Weinflaschen beladen war, mit 1,49 Promille auf der Autobahn geführt hat, hat er die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Dem Beklagten hätte im gegebenen Fall einleuchten müssen, dass er im betrunkenen Zustand den Gliederzug nicht mehr sicher führen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte auch im Hinblick auf den entstandenen Schaden vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz setzt Wissen und Wollen des Schadens voraus. Nicht ausreichend ist der vorsätzliche Verstoß gegen Weisungen, solange nicht zusätzlich Vorsatz hinsichtlich des Schadens gegeben ist (BAG, Urteil vom 18. April 202 - 8 AZR 348/01 - NZA 2003, 37, 39 [BAG 18.04.2002 - 8 AZR 348/01]). Der Arbeitnehmer muss den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich vorausgesehen und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen haben. Allein das Wissen des Beklagten, Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr fahren zu dürfen, reicht nicht aus, den Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit zu bejahen (vgl. BAG, Versäumnisurteil vom 23. Juni 1981 - 3 AZR 648/79 - AP Nr. 81 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers: grobe Fahrlässigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,39 Promille; Urteil vom 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140 zur Trunkenheitsfahrt mit 1,41 Promille; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. November 1995 - 7 Sa 843/95 - NZA-RR 1996, 443 zum mit 2,15 Promille verursachten Verkehrsunfalls). Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat keine weiteren Umstände außer der von der Polizei um 11.32 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration und der Tatsache, dass der Kläger von der Fahrbahn abgekommen ist, vorgetragen, die auf seinen Vorsatz in Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit schließen lassen würden. So ist beispielsweise nicht vorgetragen worden, wann der Kläger wieviel Alkohol getrunken hat, inwiefern er hieraus auf seine absolute Fahruntüchtigkeit schließen konnte, oder ob er erkennbare Ausfallerscheinungen hatte. Dies gilt insbesondere, da bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik und Erkenntnisfähigkeit abnimmt.
Der Beklagte hat den entstandenen Schaden nicht in vollem Umfang zu tragen. Er hat den Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht. Ein betrieblich veranlasstes Handeln liegt vor, wenn bei einer objektiven Betrachtungsweise aus Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht auch nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345, 347 Rn. 14; Urteil vom 18. April 202 - 8 AZR 348/01 - NJW 2003, 377, 378). Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (Beschluss vom 27. September 1994 - GS 1/89 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103) hat ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasstem Handeln vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten kann zu berücksichtigen sein (BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - zitiert nach [...] - Rn. 25). Damit können grundsätzlich auch bei einer groben Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen im Einzelfall in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die nach Feststellung aller hierfür maßgebenden Umstände vorzunehmen ist. Von Bedeutung kann dabei sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Eine abstrakte Obergrenze etwa von höchstens drei Bruttomonatsvergütungen existiert nicht. Eine solche summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Insbesondere solange es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar ist, von seinem Lohn den verursachten Schaden voll umfänglich zu begleichen, ist auch keine Einschränkung der Haftung im Falle einer groben Fahrlässigkeit angezeigt (BAG, Urteil vom 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - zitiert nach [...], Rn. 32). Im vorliegenden Fall hat die Kammer bei der Prüfung einer Haftungsbegrenzung des Beklagten berücksichtigt, dass beim Führen eines 18 Meter langen Gliederzugs bestehend aus Lkw und Anhänger, der zudem voll beladen ist, im Fall eines Unfalls ein sehr hoher Schaden am Lkw, Anhänger und - wie im vorliegenden Fall - der Ladung entstehen kann. Zu berücksichtigen war aber auch, dass dem Beklagten in hohem Maße grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Von einem Berufskraftfahrer ist zu erwarten, dass er, insbesondere wenn er schwere Lkws führt, nicht unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt und überdies die geltenden Vorschriften im Straßenverkehr beachtet. Auch kann der Arbeitgeber sich kaum vor dem Risiko durch eine Trunkenheitsfahrt des Arbeitnehmers schützen oder versichern. Zu Lasten des Beklagten war auch zu berücksichtigen, dass unbestritten im Jahr 2011 ein weiterer Unfall, bei dem ein Schaden von knapp 10.000,00 € entstanden ist, darauf zurückzuführen war, dass der Beklagte unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Zugunsten des Beklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er zum Unfallzeitpunkt bereits 53 Jahre alt war, dem Betrieb seit Anfang 2007 angehörte und dass sein Arbeitsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des geführten Fahrzeugs nebst Anhänger und demjenigen der transportierten Ladung steht. In Anbetracht des von dem Beklagten bei der Klägerin erzielten Bruttomonatsverdienstes in Höhe von zuletzt 2.364,40 € brutto, der ausweislich der Abrechnung vom 01. September 2011 unter Zugrundelegung einer Besteuerung und Sozialversicherung in Luxemburg 2.209,31 € netto betrug, und des Umstandes, dass der Kläger erheblichen Steuernachforderungen der deutschen Finanzbehörden im Hinblick auf die Versteuerung des Lohns (ausschließlich) in Luxemburg ausgesetzt ist, wird dieser kaum in der Lage sein, den entstandenen Schaden in voller Höhe zu begleichen. Die Kammer hält daher im vorliegenden Fall und unter Abwägung aller Gesichtspunkte eine Kappung des Schadens bei 6 Bruttomonatsgehältern, die der Beklagte zuletzt bei der Klägerin erzielt hat für angemessen.
b) Die Klägerin hatte daher gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 14.186,40 €. Dieser ist lediglich in H öhe von 1.433,32 € netto durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen, so dass die Klägerin noch eine Zahlung in Höhe von 12.753,08 € verlangen kann. Soweit der Beklagte hilfsweise auch mit einem Schadensersatzanspruch für nicht abgeführte Steuer in Höhe von 13.092,72 € sowie einem zahlenmäßig noch nicht feststehenden Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeführter Steuer für das Jahr 2011 und einem Urlaubsabgeltungsanspruch aufgerechnet hat, geht seine Aufrechnung ins Leere.
Im Einzelnen:Der Beklagte hat durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. April 2012 hilfsweise die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf rückständigen Arbeitslohn in Höhe von 2.100,00 € brutto und einem Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeführter Steuer in Höhe von 13.092,72 € sowie einem zahlenmäßig noch nicht feststehenden Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeführter Steuer für das Jahr 2011 erklärt (§ 388 BGB). Durch diese Aufrechnungserklärung ist die Forderung der Klägerin in Höhe der Nettoarbeitslohnansprüche für die Zeit vom 01. bis 25. Oktober 2011 in Höhe von 1.433,32 € netto erloschen. Dieser Aufrechnung steht das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB in Verbindung mit § 850 f. ZPO nicht entgegen. Der Beklagte rechnet nicht gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, sondern mit einer solchen Forderung auf.
Soweit der Beklagte auch mit einem Schadensersatzanspruch wegen nicht abgeführter Steuer aufrechnet, geht diese Aufrechnung mangels einer bestehenden Forderung des Beklagten ins Leere. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich insoweit weder aus einer Täuschung der Klägerin über die dem Beklagten obliegende Steuerpflicht in Deutschland noch aus einer unterlassenen Aufklärung durch die Klägerin. Der Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin ihm gegenüber schuldhaft eine falsche Auskunft über die Frage der Steuerpflicht in Deutschland erteilt hätte. Er hat sich insoweit im Berufungsverfahren darauf beschränkt vorzutragen, dass ihm auf ausdrückliche Nachfrage versichert worden sei, dies sei in jedem Fall günstiger für ihn, er brauche sich keine Gedanken zu machen. Alles sei völlig legal und weitaus günstiger als über die deutsche Adresse der Klägerin. Dieser Vortrag des Beklagten lässt offen, über welche konkrete Frage die Parteien gesprochen haben, welche konkreten Auskünfte seitens der Klägerin hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht gemacht worden sind, ob die vom Beklagte vorgetragene Aussage des Mitarbeiters F. insgesamt (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) im Ergebnis unzutreffend war und Herr F dies zum damaligen Zeitpunkt wusste oder wissen konnte.
Der Beklagte hat auch keinen Anspruch aus unterlassener Aufklärungspflicht, §§ 280, 241 Abs. 1 BGB. Die Klägerin war nicht von sich aus verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, welche steuerlichen Folgen der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer luxemburgischen Firma vor dem Hintergrund hatte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 609) erwachsen aus einem Schuldverhältnis einer Vertragspartei nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Diese Pflichten können sich auf Aufklärung des Vertragspartners richten. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch in dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Wo diese Grenze liegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls und mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeit des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen. Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicher Weise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde. Eine Aufklärungspflicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, im Ungewissen ist, während der Arbeitgeber unschwer Auskunft geben kann. Solche Fallgestaltungen liegen jedoch vorliegend nicht vor. Die Frage der Steuerpflicht ist grundsätzlich keine Frage, die die Durchführung des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen kann. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass für ihn der Abschluss des Arbeitsverhältnisses von der Frage abhängig war, an den Fiskus welchen Landes in welchem Umfang Steuern zu entrichten waren und welcher Nettobetrag sich aus seinem Bruttoarbeitsentgelt ergeben würde. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Dieser ist im eigenen Interesse gehalten, sich um steuerliche Fragen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu kümmern.
Da sich die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Regelfall im Wesentlichen auf die Rechtsstellung des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis bezieht, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände, sondern nur auf besonders atypische Risiken für den Arbeitnehmer. Im Allgemeinen muss der Arbeitgeber nämlich ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht von einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ausgehen. Zudem darf die Aufklärungs- und Informationsverpflichtung keine übermäßige Belastung des Arbeitgebers bedeuten. Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber. Bei der vorliegend vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erkennbar von einer Steuerpflicht des Klägers in Luxemburg ausgegangen ist, da sie dort Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. Dagegen wusste der Kläger bereits ohne besonderen Hinweis, dass seine Arbeitsvergütung der Besteuerung unterliegen werde. Jedem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die Art und der Umfang der Steuerpflicht gesetzlich geregelt sind. Deshalb hätte sich der Kläger bei Vertragsschluss selbst nach der Rechtslage bezüglich der Besteuerung seines Einkommens in Deutschland beim Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem luxemburgischen Unternehmen erkundigen müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er sich eine Information auf zumutbare Weise durch Nachfrage, z. B. beim Finanzamt, beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hätte verschaffen können (vgl. BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - NZA 2009, 608, 610; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2011 - 10 Sa 350/11 - zitiert nach [...]).
Geht man jedoch mit dem Beklagten davon aus, dass die Klägerin ihn hätte über die Steuerpflicht in Deutschland hätte belehren müssen, fehlt es an einem aus-reichenden Vorbringen des Beklagten, warum ihm gerade aufgrund dieses Unterlassens der behauptete Schaden entstanden sein soll. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit der von ihm in zweiter Instanz behauptete Zinsschaden bei einer Aufklärung seitens der Klägerin bei Vertragsabschluss nicht entstanden wäre.
Soweit der Beklagte mit einem Anspruch wegen zu erwartender Nachforderung für das Jahr 2011 aufrechnet, ist ein etwaiger Schaden außerdem noch nicht entstanden.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch ihre eigene weitergehende Aufrechnung mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch des Beklagten erloschen. Insoweit fehlt es bereits mit einer Aufrechnungserklärung der Klägerin. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, die von ihr erklärte Aufrechnung habe sich auch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch bezogen. Da dieser zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung seitens der Klägerin jedoch noch nicht ermittelt war, konnte sich die Aufrechnungserklärung auch nicht auf diesen beziehen. Im Übrigen fehlt es insoweit an der Gleichartigkeit der beiden Forderungen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Beklagten ist ein Bruttoanspruch, von dem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge noch abgeführt werden müssen. Hingegen ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ein Nettoanspruch. Eine Aufrechnung Netto gegen Brutto ist jedoch mangels Gleichartigkeit der Forderungen nicht zulässig. Anderenfalls würde dies dazu führen, dass die Beklagte zu Lasten von Forderungen aufrechnen könnte, die gar nicht mehr dem Beklagten, sondern dem Finanzamt bzw. dem Sozialversicherungsträger zustehen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 14 Sa 459/06 - NZA-RR 2007, 236, 238). Die Klägerin hat den aus dem Bruttobetrag der Urlaubsabgeltung sich ergebenden Nettobetrag auch nicht abgerechnet und entsprechenden Vortrag gehalten. Damit entzog sich der genaue Nettobetrag des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Kenntnis der angesichts des Beibringungsgrundsatzes zur Ermittlung des betreffenden Sachverhalts nicht von Amts wegen verpflichteten Berufungskammer (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2013 - 6 Sa 414/12 - BeckRS 2013, 69195; vgl. für die Ermittlung der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens: BAG, Urteil vom 05. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - NJW 2003, 2189, 2190).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
II.
Auf die Widerklage war die Klägerin zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. bis 25. Oktober 2011 sowie Urlaubsabgeltung abzüglich der des bereits durch die Aufrechnung des Beklagten erloschenen Nettobetrags zu verurteilen. Soweit der Beklagte die Widerklage zweitinstanzlich geändert hat, in dem er Arbeitslohn lediglich nur noch für die Zeit vom 01. bis 25. Oktober 2011 begehrt, nunmehr jedoch zuzüglich Urlaubsabgeltung in Höhe von anteilig 608,95 € brutto statt der erstinstanzlich eingeklagten 2.364,40 € brutto Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01. bis 31. Oktober 2011, ist diese Klageänderung sachdienlich (§ 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 533 Nr. 2 ZPO).
Der Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01. bis 25. Oktober 2011 in Höhe von 1.731,06 € brutto abzüglich 1.433,32 € netto gemäß § 611 Abs. 1 BGB.
Darüber hinaus hat er Anspruch auf anteilige Urlaubsabgeltung in Höhe von 608,95 € brutto. Insoweit sind die Forderungen des Beklagten nicht durch Aufrechnung einer der Parteien erloschen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.