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Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter
| In der Praxis ist die Frage, ob ggf. bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen wird, noch nicht abschließende geklärt. Das AG Essen hat jetzt den Erlass eines § 111a-Beschlusses abgelehnt. |
Der Beschuldigte war nachts gegen 2:31 Uhr in Essen mit einem E-Scooter alkoholisiert ‒ die BAK betrug 1,68 Promille ‒ auf einem Gehweg gefahren. Das AG hat die Voraussetzungen der §§ 111a StPO, 69 StGB verneint. Hinsichtlich der Gefährlichkeit ist ein E-Scooter nach seiner Auffassung eher einem Fahrrad als einem Kraftfahrzeug gleichzusetzen. Zudem führte der Angeklagte den E-Scooter um 2:31 Uhr sonntags nachts, sodass die abstrakte Gefährlichkeit deutlich herabgesetzt war (12.1.22, 43 Cs-39 Js 1578/21-422/21, Abruf-Nr. 227067). Wir haben über die mit dem E-Scooter zusammenhängenden Fragen in VA 21, 28, 108, 146 berichtet.