· Nachricht · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Begriff des „Unfalls im Straßenverkehr“
| Vor einiger Zeit hat die Rechtsprechung kontrovers die Frage diskutiert, wie der Begriff des „Unfalls im Straßenverkehr“ in § 142 Abs. 1 StGB zu verstehen ist. Nachdem sich eine herrschende Meinung herausgebildet hatte, war zu der Frage länger nichts mehr zu hören. Nun können wir auf zwei neuere Entscheidungen hinweisen. |
1. Einkaufswagen stößt gegen anderen Pkw
Das OLG Naumburg hatte über einen sog. Parkplatzunfall zu entscheiden (6.5.24, 1 ORs 38/24, Abruf-Nr. 242082). Der Angeklagte hatte den Griff seines Einkaufswagens losgelassen, um seinen Hund anzuleinen. Der Einkaufswagen geriet ins Rollen und beschädigt einen Pkw.
Das OLG sah einen Verstoß gegen § 142 Abs. 1 StGB. Ein allgemein zugänglicher privater Parkplatz gehöre zum räumlichen Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs. Zwar sei nicht jeder Unfall schon ein „Unfall im Straßenverkehr“ i. S. d. § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB sei vielmehr ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrenzusammenhang erforderlich. In dem „Verkehrsunfall” müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Dieser Zusammenhang sei aber auch gegeben, wenn sich die Gefahr verwirklicht hat, die dadurch entsteht, dass sich ein Fußgänger auf einem Supermarktparkplatz im räumlichen Bereich der dort abgestellten Kraftfahrzeuge bewegt, etwa um zu seinem Fahrzeug zu gelangen. Davon ist OLG in dem entschiedenen Fall ausgegangen.
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