· Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Begriff des „Unfalls im Straßenverkehr“
Rollt ein Einkaufswagen während des Ausladens von Gegenständen in ein Fahrzeug weg und beschädigt dann ein anderes Fahrzeug, handelt es sich nicht um einen Unfall im Straßenverkehr i.S.d. § 142 StGB (LG Düsseldorf 6.5.11, 29 Ns 3/11, Abruf-Nr. 113254). |
Praxishinweis
Fehler bei Beladungsvorgängen bei Kfz und die Frage, ob es sich, wenn dabei an einem anderen Fahrzeug ein Schaden entsteht, um einen Unfall i.S. des § 142 StGB handelt, haben derzeit Konjunktur. Ausgelöst worden ist die Diskussion durch zwei Entscheidungen: Das AG Tiergarten (VA 09, 67) hatte das Vorliegen eines Unfalls verneint, wenn im stehenden Verkehr bei einem (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt. Das LG Berlin (NZV 07, 322) hatte hingegen einen Unfall bejaht, wenn beim Vorbeischieben von rollbaren Mülltonnen Schäden an parkenden Kfz entstanden sind. Jüngst hat das OLG Köln (VA 11, 172) bei Schäden, die beim Beladen eines Lkw mit Schrottteilen durch Herunterfallen an anderen Fahrzeugen entstanden sind, das Vorliegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort angenommen. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob als Abgrenzungskriterium auf die Unterscheidung zwischen fließendem und ruhendem Verkehr abgestellt werden kann (so AG Tiergarten und LG Düsseldorf, jeweils a.a.O.). Das dürfte wohl nicht zutreffend sein, da auch das Be- und Entladen von im öffentlichen Verkehr abgestellten Fahrzeugen verkehrsbezogener Teil des ruhenden Straßenverkehrs ist. Für die Entscheidung kommt es auch nicht darauf an, ob, wie das LG Düsseldorf meint, die „Fortbewegung“ des genutzten Fahrzeugs bzw. das sich hieraus ergebende Gefahrenpotenzial zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Denn eine sich im schädigenden Ereignis realisierende Gefahr der Fortbewegung wird vom Begriff des Unfalls i.S. des § 142 StGB nicht vorausgesetzt (zum Unfallbegriff zuletzt BGHSt 47, 158).