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  • · Nachricht · Unfallschadensregulierung

    Neue Masche bei fiktiver Abrechnung: Abzug für Lohnnebenkosten und Sozialabgaben

    | Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten ist nur die Umsatzsteuer herauszurechnen, nicht jedoch weitere Abgaben und Steuern. Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist eindeutig. Eine erweiternde Auslegung verbietet sich (AG Stuttgart-Bad Cannstatt 2.5.12, 2 C 79/12 ). |

    Praxishinweis

    Der Haftpflicht-VR hatte eine zehnprozentige Kürzung der Netto-Reparaturkosten damit begründet, dass in den Reparaturkosten Lohnnebenkosten und Sozialabgaben kalkuliert seien, die, ebenso wie die Umsatzsteuer, nur erstattungsfähig seien, wenn sie tatsächlich anfallen. Diesen Standpunkt überhaupt einzunehmen, ist schon mehr als kühn. Dass er mit Urteilen belegt werden kann, ist kaum zu glauben, aber wahr: Das AG München, 15.3.12, 335 C 562/12 und das AG Essen-Borbeck 13.2.12, 14 C 342/11 haben die zehnprozentige Kürzung des VR (stets derselbe) mit ausführlicher Begründung akzeptiert. Dabei geht aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte klar hervor, dass der Gesetzgeber lediglich die fiktive Umsatzsteuer gekappt sehen will, wie das AG Stuttgart-Bad Cannstatt völlig zu recht entschieden hat.

     

    EINSENDER | Rechtsanwalt Cappel, Rüsselsheim

    Quelle: ID 34144530