· Fachbeitrag · Urkundenfälschung
TÜV-Plakette als Urkunde
Eine TÜV-HU-Plakette ist wegen ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine (zusammengesetzte) Urkunde (OLG Celle 25.7.11, 31 Ss 30/11, Abruf-Nr. 112910). |
Sachverhalt und Praxishinweis
Der Angeklagte brachte am Kennzeichen eine bis Okt. 93 gültige HU-Plakette an. Diese hatte denselben Farbton, wie die HU-Plaketten mit Gültigkeit bis 2011. Die Zahl „93“ überschrieb er mit der Ziffer „11“. Das AG hielt das für eine Urkundenfälschung i.S. des § 267 StGB. Die inhaltlich abgeänderte HU-Plakette habe aufgrund ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde dargestellt. Dem ist das OLG unter Zugrundelegung der h.M., wonach die Prüfplakette nach § 29 StVZO eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB darstellt, gefolgt (vgl. BGH NJW 75, 176; OLG Karlsruhe DAR 02, 229). Es liegt ein Beweiszeichen vor, dessen Aussteller sich i.V.m. der entsprechenden Eintragung im Kfz-Schein bzw. der Prüfbescheinigung ergibt. Dem steht die Entscheidung des OLG in NZV 91, 318 nicht entgegen. Dort hatte kein Kfz-Schein vorgelegen. Daher hatte die HU-Plakette nur scheinbar auf die Möglichkeit verwiesen, den Aussteller der Erklärung zu ermitteln. Es habe sich nur scheinbar um eine Urkunde gehandelt, nicht um eine unechte Urkunde.