· Fachbeitrag · Urteilsanforderungen
Feststellungen bei Messung mit Multanova
Zumindest wenn besondere Umstände vorliegen, sind Feststellungen zur Eichung des bei einer Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Messgeräts erforderlich (OLG Oldenburg 10.5.11, 2 SsBs 35/11, Abruf-Nr. 112209). |
Praxishinweis
Gemessen worden war mit einem Radarmessgerät Multanova 6 F. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. u.a. OLG Hamm VRS 95, 141; 106, 57; OLG Köln VRS 101, 373). Zwar genügt bei diesen in den Urteilsgründen i.d.R. die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts (OLG Koblenz VA 10, 13). Unterschiedlich beurteilt wird in der Rechtsprechung aber, ob das Urteil darüber hinaus grundsätzlich Feststellungen zur notwendigen Eichung des eingesetzten Messgeräts enthalten muss (so OLG Frankfurt NZV 02, 135) oder ob diese Feststellungen ohne konkreten Anlass entbehrlich sind, weil davon ausgegangen werden kann, dass von der Polizei eingesetzte Messgeräte grds. geeicht sind (so OLG Düsseldorf NZV 94, 41). Das OLG hat diese Frage offen gelassen, da hier besondere Umstände vorgelegen haben, die in jedem Fall Feststellungen zur Eichung des eingesetzten Messgeräts erfordert hätten. Der Betroffene hatte nämlich bereits im ersten von zwei Hauptverhandlungsterminen gerügt, dass der in der Akte befindliche Eichschein sich nicht auf das eingesetzte Gerät beziehe. Zu dem zweiten Hauptverhandlungstermin hatte das AG dann den Messbeamten geladen und diesen aufgefordert, den für das eingesetzte Messgerät zutreffenden Eichschein mitzubringen. Der Zeuge hatte den angeforderten Eichschein jedoch nicht mitgebracht. Weitere Beweise zur Frage der Eichung des eingesetzten Messgeräts sind nicht erhoben worden, was der Betroffene mit der Aufklärungsrüge gerügt hatte. Diese hatte wegen der besonderen Umstände Erfolg.