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  • · Fachbeitrag · Urteilsanforderungen

    Standardisiertes Messverfahren: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen

    Auch bei einem sog. standardisierten Messverfahren ist es grundsätzlich erforderlich, in den Urteilsgründen das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen (OLG Düsseldorf 25.2.11, IV-1 RBs 12/11, Abruf-Nr. 112207).

    Praxishinweis

    Die Beweiswürdigung in einem Urteil muss in sich logisch, geschlossen, klar und lückenfrei sein und dabei wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Daran fehlt es, wenn bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einem Abstandsverstoß nicht das eingesetzte Messverfahren mitgeteilt wird (vgl. u.a. Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1520 ff.). Die Angabe des eingesetzten Messverfahrens ist bereits deshalb unentbehrlich, weil ohne sie nicht überprüft werden kann, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen ist. Ausnahme: Sie ergibt sich zweifelsfrei aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen (OLG Bamberg NZV 08, 211).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 162 | ID 28256960