· Fachbeitrag · Verfall
Urteilsanforderungen bei Verfallsanordnung
Wird die Anordnung eines Verfalls gem. § 29a OWiG mit einer Schätzung des verfallenen Betrags begründet, müssen die die Schätzung tragenden Grundlagen im Urteil angegeben werden (OLG Karlsruhe 23.11.12, 2 (5) SsBs 641/12 AK 183/12, Abruf-Nr. 130027). |
Praxishinweis
Für die Anforderungen an die Darlegungen zu den Voraussetzungen des Verfalls gilt letztlich nichts anderes als für die Anforderungen an den Tatrichter bei der Feststellung von Tatbestandsmerkmalen und der Beweiswürdigung im Rahmen der Beurteilung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Da auch bei den Verfallsvoraussetzungen die tatrichterliche Überzeugung vom Rechtsmittelgericht nur in eingeschränktem Maße und nur anhand der Urteilsgründe überprüft werden kann, müssen auch die entsprechenden Darlegungen so beschaffen sein, dass sie eine Nachprüfung der Rechtsanwendung ermöglichen. Der Tatrichter hat insoweit nachprüfbar darzulegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen Erwägungen beruht. Geht es um die Abschöpfung eines Vorteils, darf er sich bei der Ermittlung des Vorteils der Hilfe eines Sachverständigen und dieser zu einem wesentlichen Anteil einer Schätzung bedienen. § 29a Abs. 3 S. 1 OWiG erlaubt eine Schätzung ausdrücklich (ebenso OLG Köln 19.8.11, 1 RBs 215/11; Göhler/Gürtler, OWiG 16. Auf. 2012, § 29a Rn. 27).