09.12.2016 · Fachbeitrag · Verjährung
Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen
| Verjährungsfragen spielen im Bußgeldverfahren in der Praxis eine erhebliche Rolle. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 33 OWiG kann die Verjährung unterbrochen werden, wenn das Verfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig eingestellt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG), die Abwesenheit des Betroffenen aber irrtümlich angenommen wurde. Der Irrtum darf jedoch von der Verwaltungsbehörde nicht verschuldet sein. Das folgt aus einem Beschluss des AG Zeitz (23.2.16, 13 OWi 712 Js 212253/15, Abruf-Nr. 185539 ). |
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