Fachbeitrag · Verjährung
Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, sich bei unwirksamer Zustellung auf Verjährung zu berufen
| Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, kann nicht mehr geprüft werden, ob sich der Betroffene wegen Rechtsmissbrauchs auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheids berufen darf. Das ist die Kernaussage des OLG Stuttgart. |
Sachverhalt
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Zum Zeitpunkt der (Ersatz-)Zustellung, die durch Einlegen in den Briefkasten erfolgte, war er nicht mehr unter der angeführten Anschrift wohnhaft. Der Betroffene war bereits vor der Tat in die Schweiz verzogen. Er hatte sich auch den Meldegesetzen entsprechend bereits umgemeldet. Allein seinen Namen auf dem Briefkasten hatte er nicht entfernt. Er berief sich auf Verjährung, nachdem er innerhalb von drei Monaten nach der „Zustellung“ keine Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangt hatte.
Das AG hat sich auf das OLG Hamm (NStZ 15, 525) berufen und den Betroffenen verurteilt. Danach soll sich ein Betroffener wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung berufen können, wenn er bei der Verwaltungsbehörde einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die melderechtlichen Vorschriften herbeigeführt habe. Dies gilt nach Auffassung des OLG Hamm auch in den Fällen, in denen ein Betroffener nicht durch Angabe einer falschen Anschrift selbst aktiv geworden ist, sondern im Wesentlichen lediglich die erforderliche Ummeldung unterlassen hat.
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