· Nachricht · Verjährung
Verjährungsunterbrechung durch Anhörung des Betroffenen
| Die von der unzuständigen Behörde erlassen Anordnung, den Betroffenen anzuhören, ist nicht geeignet, eine Verjährungsunterbrechung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 3. Alt OWiG herbeizuführen. So das AG Liebenwerda (24.4.20, 44 OWi 1611 Js-Owi 12305/20, Abruf-Nr. 215490 ). |
Die Anhörung des Betroffenen war zunächst von einer unzuständigen Polizeibehörde angeordnet worden. Nachdem das Verfahren an die zuständige Behörde abgegeben war, hatte die zwar die Anhörung auch noch einmal angeordnet. Das war aber für eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 3. Alt OWiG zu spät. Zu dem Zeitpunkt war bereits Verjährung eingetreten (zur Verjährungsunterbrechung s. a. Gübner in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 3929 ff.).