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  • · Fachbeitrag · Vertretungsvollmacht

    Pflichtverteidiger braucht Vertretungsvollmacht

    Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (OLG Hamm 3.4.14, 5 RVs 11/14, Abruf-Nr. 141653).

     

    Praxishinweis

    Die „einfache“ Vollmacht berechtigt den Verteidiger nicht, den Beschuldigten zu vertreten. Dazu ist eine besondere Vertretungsvollmacht erforderlich (BGHSt 9, 356). Das hat insbesondere (später) in der Hauptverhandlung Bedeutung, wenn ggf. in Abwesenheit des Beschuldigten/Angeklagten verhandelt werden soll oder es um die Frage der Verwerfung des Einspruchs des ausgebliebenen Angeklagten im Strafbefehlsverfahren geht (vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 3116 ff.; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 3237; zur Formulierung einer Vertretungsvollmacht OLG Bamberg VA 06, 176; OLG Hamm StraFo 06, 425). Die Vertretungsvollmacht benötigt auch der Pflichtverteidiger. Eine ihm ggf. zuvor als Wahlanwalt erteilte Vollmacht ist durch die Bestellung erloschen (BGH NStZ 91, 94; OLG Hamm 14.6.12, 1 RVs 41/12; OLG München VRR 10, 393). Nach Auffassung des OLG Brandenburg (VRS 117, 106) gilt eine ausdrücklich für das Strafverfahren erteilte Vollmacht nicht ohne Weiteres auch in einem nachfolgenden Bußgeldverfahren (vgl. aber OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm StraFo 06, 425).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 121 | ID 42723614